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Das Gesetz vom 18. März 1306 gibt nämlich dem Rath! ^der Sachverständigen nebst anderen auch die Bestimmung darübetzu erkennen: ob nach den demselben vorgelegten Klagen ein!Übertretung der Gesetze über das Eigenthum von Originalzeichnum ^gen überhaupt statt gefunden; haben sie eine solche konstatirt, st ^wird das hierüber aufgenommene Protokoll sammt den beanstandei Mten Objecten den kompetenten Tribunalen vorgelegt, welche übel K'die Strafwürdigkeit und den Grad derselben erkennen. Die Sackstverständigen sind gehalten, wenigstens zu zweien und in Begleitungeines öffentlichen Beamten der Aufforderung der klagbar werdendes ^Parthei zu folgen, und befugt, bei den Eigenthümern und Arbeiteteiner angeklagten Fabrik Besuche zu machen. — Jeder Fabrikant/ ^welcher für die Folge vor dem Handelstribunal das Eigenthum einetvon ihm erfundenen Zeichnung geltend machen will, ist gehalten/ ^ein Muster davon in dem Archive des Raths der Sachverständiges ö*niederzulegen, welches in einen Umschlag gehüllt, von ihm gesiegelt! 8und bezeichnet, und auch mit den Siegel des Rathes der Sachver- 8ständigen verschlossen und in dem zu diesem Zwecke bestimmten Re-i eigister eingetragen wird. Das hierüber dem Deponenten ausge- ststellte Zertifikat muß die Nummer der Reihenfolge der deponirten **Muster lind das Datum, wann dies geschehen, enthalten, i bDie so gesiegelten, bezeichneten und bescheinigten Musterpaketei ^werden, im Falle eines Streites zwischen zwei oder mehrern Fabrik k>kanten über das Eigenthum einer Zeichnung, von den Sachverstäm ^digen eröffnet, und dem Fabrikanten, welcher die Priorität des! ?Datums für sich hat, hierüber ein Zertifikat ausgefertiget (das! d
seine Rechtsansprüche vor dem kompetenten Tribunale begründet),! ^
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426. Wer nachgedruckte oder Hochgestochene Werke verkauft, ^ ^
wer Werke, die, nachdem sie in Frankreich gedruckt waren, im l ^Auslande nachgedruckt wurden, auf das französische Gebiet ein» ' ^
führt, begeht ein Vergehen der nämlichen Gattung. ^
427- Der Nachdrucker, Nachstecher oder Einführer soll miteiner Geldbuße von wenigstens tvo und höchstens 2000 Franken 'und der Verkäufer mit einer Geldbuße von wenigstens 25 und hoch- 'stenS 500 Franken bestraft werden. —, Gegen den Nachdrucker oder !Nachstecher sowohl als gegen den Einführer und den Verkäufer soll dieConfiscation der nachgedruckten oder nachgestochenen Ausgabe er-kannt werden. — Die Platten oder Matritzen der nachgedruckten,nachgeKocheiien Gegenstände sollen ebenfalls konßsstrt werden.