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Dagegen muß der Deponent eines Musters demselben gleichzeitigeine schriftliche Erklärung beifügen, ob er sich das ausschließendeEigenthum desselben auf i—3 oder 5 Jahre, oder auf immer vor»behalten wolle; ist letzteres nicht der Fall, so wird nach Ablauf derNeseroationszeit das in dem Archive der Sachverständigen deponirtsMuster den öffentlichen Sammlungen des Conservatoriums derKünste in Lyon einverleibt. Die durch den Rath der Sachverstän-digen festzusetzende kleine Geldcntschädigung für das Deponireneines Musters darf für jedes Jahr der Dauer der Reservations-zeit höchstens einen Franc betragen, und für den Vorbehalt deSimmerwährenden Eigenthums sind 10 Francs, das Maximum einersolchen Abgabe für jedes einzelne Muster.
Dieses sind die für die Geschichte des Zeugdruckes wesentlich-sten Bestimmungen des umfangreichen Gesetzes von I. 1806 daszunächst nur für Lyon erlassen, bald auf alle größern FabriksstädteFrankreichs ausgedehnt und auch dort das noch für viele andereFälle des industriellen Lebens wichtige Institut der Sachverständigeneingeführt wurde. Mehrere Dekrete des Kaisers und namentlichjene vorn 3. Juli I8y6, dann 11. Juni und 3. August 130g er-weiterten noch die Bestimmungen desselben und als später bei Aus-breitung der Industrie auch auf kleinere Orte die an 53 Ortenbestehenden Conseils der Sachverständigen als nicht zureichend er-kannt wurden, es aber gleichwohl nicht möglich war, überall einsolches Conseil einzusetzen, ward, um den Besitzern auch solcherFabriken, die außerhalb des Jurisdiktionsbezirks jenes Conseils lagen,durch das Deponiren der Zeichnungen den gesetzlichen Schutz deSEigenthumsrechtes derselben zu sichern, unter der Restauration diekönigliche Ordonanz von 17—29. August 1825 erlassen, wel-che die außerhalb der Gerichtsbarkeit eines Rathes der Sachver-ständigen gelegenen Fabriken zum Deponiren ihrer Zeichnungenund Muster in die Registratur des Handelstribunals oder in dieder ersten Instanz des Arrondissements verweist, auch den Civilge-richten die Ausübung der Amtshandlung für derlei Fälle zugesteht,und dabei ganz die für den Rath der Sachverständigen vorgezeich»neten Formalitäten beibehält *).
») Wie leicht diese — von so manchem engherzigen deutschen Fabri-kanten aus falschem Gesichtspunkte aufgefaßten und verkannten —Verordnungen gehandhabt werden können, und in welcher