Nach dieser Zusammenstellung der in Beziehung auf den ülMusternachdruck in Frankreich erlassenen Gesetze möge hier einiges R
Ausdehnung dieser in Frankreich geschieht, davon nur ein hBeispiel: -
Die Hrn. Hrn. Gros. Odier und Comx. Druckfabrikanten ^in Wesserlingen hatten im Jahre 183t bei dem HandelStribunasin Belfort mehrere Zeichnungen, welche sie gegen Nachdruck 6schützen wollten, deponirt. Im folgenden Jahre ließen sie ^Stoffe, auf welchen diese Zeichnungen nachgedruckt waren, aur ^mehreren Pariser Magazinen gerichtlich wegnehmen, von deren ^Inhabern die Fabrikanten Barbet, Girard u. Comp. in Rouen als ^die Verfertiger und Verkäufer dieser nachgedruckten Muster be- ^zeichnet wurden. Über die hierauf von den erstgenannten recht- kmäßigen Besitzern der Originalzeichnungen anhängig gemachte zKlage erfloß, nach vorheriger Koustatirung des Thatbestandes kdurch den Rath der Sachverständige», am 8- Juli 1832 folgende« rUrtheil der kompetenten Behörde: e
„In Anbetracht: daß das Eigenthum eines Jndustriepro- jdukteS wie jedes andere Eigenthum gegen Eingriffe geschützt ,
werden muß, und daß der Manufakturindustrie durch eine uuge- ,
ahndete Übertretung der hierauf bezüglichen Gesetze besonder«große Nachtheile erwachsen würden — in Anbetracht, daß eS sichaus den Debatten und den produzirten Pieren ergiebt, daß Gros,Odier u. Comp. alle gesetzlichen Formalitäten erfüllt haben, umsich daS Eigenthum der aus ihren Ateliers hervorgegangenenZeichnungen zu sichern, so wie dagegen aus dem Berichte und allenThatsachen hervorgeht, daß die Herrn Barbet, Girard u. Comp.gewiß jene Zeichnungen kopirt und dadurch, daß sie die diesennachgedruckten Waaren in den Handel brachten, die EigenthumS-rechte von Gros, Odier u. Comp. nicht nur verletzt, sondernauch den Interessen derselben bedeutende Nachtheile zugefügthaben; nach dem^rticlodeS oocl«, civil«, die gerichtliche Wegnahmefür gut unv giltig erklärt ist, — wird verordnet: daß die weg-genommenen Stoffe (wiles) sowcchl als diejenigen (andern), welchemit den in Rede stehenden Zeichnungen fabrizirt sind, zur Ver-fügung der Kläger bleiben, welche damit nach Gutdünken schaltenkönnen; besagten H. Barbet:c. wird verboten, künftig Zeichnun-gen der Kläger nachzudrucken; besagter H. Darbet, Girard u.Comp. werden zur Ersatzleistung, jeder von AM Francs verur-