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über die Auslegung und Anwendung derselben in der französischen Rechtspraxis folgen.
DaS Recht des EkgenthumS der Zeichnungen fürden Erfinder bei solchen zum Gebrauche der Industrie hängthiernach von jenen Bedingungen ab, welche auch die Eigenthums-rechte in Beziehung auf Malerei, Skulptur und Kupferstecherei be-gründen: die Erfindung oder Zusammenstellung (eombinnison) mußoriginal und demjenigen eigenthümlich seyn, der sich als derenAutor nennt; ist dies der Fall, so erlangen solche Erzeugnisse denCharakter des Eigenthums im Allgemeinen. — Zum Unterschiedevon den sonstigen Zeichnungen werden als Fabrikszeichnungen solchebetrachtet, welche bestimmt sind, durch Aufdruck oder Weberei aufeinem Stoffe verbunden, oder durch einen mechanischen Pro-zeß vervielfältiget (d. h. ohne daß jede Reproduktion derselbeneine neue Arbeit bildet) auf irgend ein Produkt angewendet zuwerden, das in die Klasse der Manufakturerzeugniffe gehört; somitalle Zeichnungen, deren Aufdruck und Befestigung auf gewebte Stoffejeder Art, auf Wachsleinwand, Leder, Holz, Blech, Glas re. geschieht,ohne daß hiednrch die Form des Stoffes selbst, der den Aufdruckempfängt, geändert wird* *). Der Schutz des Eigenthumes der
theilt; ferner wird verordnet: der Druck von ISO Exemplarendes gegenwärtigen Urtheils und dessen Veröffentlichung in denManufakturstärten und die Einrückung desselben in 2 Journalen,welche die Kläger zu wählen haben."
Gegen die Appellation der Beklagten ward dieses Urtheilvon dem königlichen Gerichtshof bestätiget.
*) Diese Unterscheidung, ob die Form des Stoffes selbst geändertwird, wird in der französischen Praxis sehr fest gehalten, ohnedaß jedoch solche Zeichnungen, welche in ihrer Anwendung mehrder Plastik sich nähernd Form und Relief des Stoffes verändern,wie z. B. bei Bijouterien, raffinirteS Glas, Porzellan, Bronzelind dergleichen den Nachahmern preis gegeben würden; vielmehrberuht der Schutz derselben nur auf andere Prinzipien, nemlichjene, die sich auf industrielle Skulptur beziehen. Namentlichhat sich die, früher durch den mit Recht sogenannten Musterdieb-stahl (lo xiilszs 6s« mockele») oft gefährdete Bronzeindustrienicht nur eines umfangreichen gesetzlichen Schutzes, sondern aucheiner Vereinigung der meisten Theilnehmer derselbe» zu erfreuen.