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Fabrikszeichnungen behauptet in Frankreich übrigens noch die weitere sAusdehnung, daß selbe mit den patentirten Erfindungen gleichmäßig l
behandelt werden, und wie dort selbst ein bekanntes technisches Vcr- <
fahren durch eine damit geschehende neue Anwendung auf einen ;
hiefür früher nicht benutzten Gegenstand sich zur Patentirung eignet, !
so kann auch für eine bekannte und in Manufakturen gebräuchliche !
Zeichnung, welche durch die Zeit öffentliches Eigenthum wurde, i
dennoch derjenige Eigenthumsrechte erlangen, welcher selbe zur Ver-zierung eines neuen Gegenstandes anwendet und die zur Erwer-bung der Eigenthumsrechte für diese neue Anwendung vorgeschrie-benen Formalitäten erfüllt. So z. B. hatte ein H. Marguerieeine auf andere Gegenstände als Einfassungen gebräuchlich geweseneZeichnung zuerst für seine Fabrikation bunter Papiere angewendetund zu diesem Behufe bei dem Handelsgerichte durch Deponirenreservirt; ein wegen Nachdrucks desselben Musters beklagter Bunt-papierfabrikant, Brun, wollte diesen damit rechtfertigen, daß erden Beweis lieferte, wie dieselbe Bordurenzeichnung bereits vor50 Jahren auf Posamcntirwaaren angewendet worden sei. Nichtsdesto weniger ward der Beklagte durch den Las Urtheil der erstenInstanz bestätigenden königlichen Gerichtshof am 26. Juni 1837 zu500 Francs Geldstrafe und 2000 FrancS Schadenersatz verurtheilt,weil der Kläger Marguerie der erste war, welcher unter Beob-achtung der gesetzlichen Vorschriften sich die Anwendung jenerZeichnung auf die Buntpapierfabrikation reservirt hatte. — Einsolcher Vorbehalt gibt aber kein Recht auf den Allein besitz einerbekannten Zeichnung als solcher, sondern nur auf die neueAnwendung derselben, die jeder dann auf ein anderes Produkt, alsdas, für welches der betreffende Fabrikant es deponirte, sich eben-falls reserviren und anwenden kann; so ist bei dem angeführtenFalle das von Marguerie deponirte Muster hiedurch nur denBuntpapierfabrikanten unzugänglich worden; während die neue An-wendung desselben auf andere Fabrikationszweige unverwehrt blieb.
Ganz anders verhält es sich dagegen mit Originalzeichnungennach neuen Ideen oder mit der Zusammenstellung bekannter Gegen-stände zu einer — von den Sachverständigen — als neu karakteri-
welche gemeinschaftlich zu einer Kasse Beiträge leisten, aus wel- ,
cher die gemeinschaftlich betriebenen Prozesse gegen jeden unbe-fugten Nachahmer eines Models gedeckt werden.