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strten Zeichnung; hier findet der Schutz der Eigenthumsrechte inder vollsten Ausdehnung statt. Man wollte zwar früher die Ansichtgeltend machen, daß eine reservirte Fabrikszeichnung von einemFabrikanten anderer Gegenstände benutzt werden konnte, wenn bei-der Gewerbe nicht mit einander in Koncurrenz kommen, weil sonstdie Industrie beschränkt würde, ohne hiedurch dem Erfinder oderEigenthümer der Originalzeichnung Z» nützen, und nur dann, wennderselbe den ihm aus der Reproduktion derselben für ein anderesGewerbe wirklich erwachsenen Schaden beweisen könnte, solle er zueiner Entschädigungsklage berechtiget sein; die gegenwärtig gelten-den Maximen der ersten Rechtsautoritäten aber gestehen dem Eigen-thümer einer neuen Zeichnung die ausschließend alleinige und ab-solute Benützung derselben zu, der jedem andern Fabrikanten, vonwelcher Art immer, im Gebrauche derselben sich widersetzen kann.Es wird hierin das für die Werke der Malerei und Kupferstecher-kunst angenommene Prinzip geltend gemacht, für welche mehreregesetzliche Anordnungen als Grundsatz aufstellen: daß Maler undGraveure auch der unvollständigsten und gröbsten Reproduktionihrer Werke sich widersetzen können, möge dieses nun auf einemangemessenen Gegenstände, oder auf Bierhausschildern und Fen-sterläden geschehen, obwohl der Maler für seine Schöpfungen voneiner solchen Anwendung keine Konkurrenz zu fürchten hat. Magz. B. die Anwendung eines gemalten Original-Tableaus auf Bunt-papier oder Porzellan den Verkauf des erstern nicht hindern, sohat der Geist des Gesetzes doch wohlweislich berücksichtiget, daßdurch eine solche Reproduktion das vom Maler gewählte Sujet we-nigstens den Reiz der Neuheit verlieren, und hiedurch schon derWerth desselben beeinträchtiget würde, abgesehen davon, daß einesolche sich tausendfältig wiederholende Reproduktion auf mancheGegenstände der Industrie das Original gewissermaßen entweiht,und einer Komposition Geringschätzung zuziehen kann, die demKünstler viele Anstrengung und Sorge kostete. Durch ein solchesabsolutes Eigenthumsrecht wird die Industrie um so weniger be-schränkt, da derjenige, welcher eine derartige Zeichnung entlehnenwill, dieses Recht von dem Eigenthümer wird erkaufen können,dem er sonach nur einen Theil der davon erwarteten Vortheile bil-ligerweise zuwenden wird. Größer noch, als der Nachtheil einersolchen Anwendung von Kunstgegenständen für industrielle Zwecke,