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Geschichte der Zeugdruckerei, der dazu gehörigen Maschinen und Hilfswerkzeuge und der Erfindungen im Gebiete des Kolorits für den Baumwollen-, Leinen-, Seiden-, und Schafwollendruck, bis auf die neueste Zeit : nebst einer ausführlichen Übersicht des gegenwärtigen Standes dieser Kunst, in technischer, commerzieller und statistischer Hinsicht / von Wilhelm Heinrich von Kurrer ; mit Beiträgen von K.J. Kreutzberg
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wäre jener, wenn die blos für die Industrie bestimmten Zeichnungenimmer nur für den Fabrikszweig des Deponenten gegen Nachah-mung sicherten, diese aber andern Industrien gestattet wäre, und eSbedarf nur einer geringen Kenntniß der Rückwirkungen, welche dieverschiedenen Gegenstände des Geschmacks und der Mode auf ein-ander üben, um diese Nachtheile zu erkennen und zu würdigen; soz. B. würde ein von einem Kattunfabrikanten reservirtes Mustersehr schnell den erlangten Beifall der Damenwelt verlieren, wennes auf Papiertapeten abgedruckt oder auf lackirte Blechwaaren über-tragen in den Handel käme. Ist dieses Verbot der Übertragungvon Zeichnungen auf andere Industriezweige auch nicht ausdrücklichin dem Gesetze v. I. iLoü angeführt, so wird es doch allgemeinals sich von selbst verstehend in der französischen Praxis angenommen.

Nach dieser Feststellung über das Eigenthum der Musterzeich-nung mögen weiters die erläuternden Ansichten über

a) das Depvniren )

b) die Dauer des Eigenthums, endlich r der Zeichnungen folgen.

c) die Merkmale des Nachdrucks )

n) Die Formalitäten des Deponirens und die Ausdehnungder Giltigkeit dieser Formalität bei solchen Orten, wo kein Conseilder Sachverständigen besteht, auf die Registraturen der andern kom-petenten Behörden ist bereits eben (S. lLl.) erwähnt worden.Die Frage: ob diese Formalität an 2 Orten geschehen müsse, wennder Deponent 2 Fabriken in verschiedenen Gerichtsbezirken besitzt?ist von französischen Autoritäten mit Recht verneint worden, weildie vorgeschriebene Formalität nur den Zweck hat, den Willen desFabrikanten zu erklären, sich das alleinige Eigenthum des deponir-ten Musters vorzubehalten. Diese einmal abgegebene Erklärungkann daher nicht blos auf den Umfang des Gerichtsdistrikts be-schränkt bleiben, wo die Deponirung geschah, da es vielmehr dieAbsicht des Fabrikanten seyn muß, sich durch diesen Vorbehalt gegenalle seine Mitkonkurrenten im ganzen Königreiche zu sichern. Esist aber nicht genug mit der Formalität des Deponirens, sondernLieß muß zur gehörigen Zeit d. h. bevor das Muster in denHandel gebracht wird, und von dem hiezu berechtigtenErfinder, oder seinem Repräsentanten geschehen. DieDeponirung konstituirt noch kein Eigenthum, sondern sie schützt blosdas schon vorhandene, das nur aus der Erfindung und der Priori-