Band 
[Band 1.]
Seite
406
JPEG-Download
 

406 Die Geschichte

schiedenen Fälle an, worinn die Mancipation beyden Römern gebrauchet worden, und zeiget, wasdieselbe für verschiedene Wirkungen gehabt habe.Weiter untersuchet er die Natur und Eigenschaftender aöiuum legitimorum , und beschreibt ausführlichdie fenerliche Handlung der Mancipation selbst. Zuletztaber führet er an, wie dieselbe sowohl als der Un-terschied unter res mancipi und nec mancipi, endlichsey abgeschaffet worden. Uebrigene rühmet HerrTrekell die Dissertation über die maßen.

Wir können nun in der Geschichte des Hrn. Meer«manns fortfahren. Den 29 Julius 1740 ward ervom Hof van Holland unter die Advocaten aufge-nommen ;

Wie nun die Mancipation in re msncipi ohnstrei-tig dominium quiritarium gewirket; so muß auchdie Tradition in re nec mancipi das dominium ^quiritarium gewirket haben). Harum rerum do-minia l hier kann nichts anders, als dominiumeiuile verstanden werden, weil Ulpianus fonstenin diesem ganzen Titel allein vom dominio civiliredet ). Ipsa traditione apprehendimus etc. (daßalso in re nec mancipi keine weitere feycrliche Ge-brauche erfordert wurden, um das völlige gesetz-mäßige Eigenthum zu erlangen, zumalen eben dietraditio diejenige Akt und Weise war, wie nachden römischen Rechten res nec mancipi gänzlichkonnten veräußert werden). Wir könnten auch leicht-lich erweisen, daß Paullus in der oben angezeigtenStelle die traditionem als einen modum acqui-rendi civilem angebe, wenn wir nicht glaubeten, daßsich dieses aus dem vorhergehenden von selbst werdeschließen lassen, und daß aus dem bereits gesagtenalle Zweifelsknoten leicht zu heben seyn, daher wirdie ganze Sache dem vernünftigen Urtheil unsererLeser anheim stelle» »vollen.