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[Band 3.]
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des Herrn Hermann Cannegreter. 6z

kern zu Harderwyk, in Vorschlag war gebrachtworden. Zu Franecker halte man im Zunius >7^0.um die, durch de» Tod des den l? Man »ersterbe»nen Pros. Dominicus Balk, erledigte Stelle wie-,der zu besetzen, zwanzig gelehrte Männer, theils ausDeutschland, theils aus den vereinigten Niederlan.den, deren einige schon im öffentlichen Lehramte stan-den, auf die Wahl gesetzet (*). Und aus diesenwurde unser Herr Eunncgietcr zum Professor desbürgerlichen Rechtes ernennet. Er hatte sich schoneine Zeitlang daselbst aufgehalten, als er den achtundzwanzigsten April 1751. öffentlich eingeführet wurde,und feine Einzugsrede hielt de multiplici & variaveterum iuris consultorum doctrina, welche balddarauf dem Druck übergeben worden, aber erst 1752an das Licht getreten ist (**). Sein Fleiß und dierühmliche Verwaltung feines Amteö bewegen IhroKönigliche Hoheit, die Frau Gouvernancinn, und dieHochmögcnden Herren Curaroren der Akademie, ihmzu Ende des Jahres 1752 auch die Profelston des na.türlichcn und Völker-RechteS, wie auch des Staats-rechtes beizulegen.

Herr Caimegietcr ist ein critischer Rechtöge»lehrter. Sprachen, Geschichte und Alterthümer, ken.net er so wohl, als seine Hauptwissenschaft; und nie-mand, der mit ihm bekannt ist, wird er uns als eineSchmeicheley auslegen, (wozu wir ohnehin keine Urfach haben, zumal da wir diese Geschichte ohne sein

Wissen

(*) Man findet ihre Namen im Boeksaal der geleerdcwaerelt. July 1750. p. 140. 141.

( **) Gerdes scrinium antiq, Tom. III, P. J. p. 387.