Band 
[Band 4.]
Seite
264
JPEG-Download
 

264 Anhang von den Streitigkeiten

weiß, was man durch drrs Urtheil einer Akademiezu verstehen habe; erweist, daß das Wort, Urtheil,pro i'ubstracla materia müste genommen werden,und daß eine Akademie, da sie kein bürgerlichesGericht ist, nicht anders, als in so ferne sie eineAkademie ist, urtheilen könne, das ist, daß sie,wenn sie ihr Urtheil giebet, nichts anders thue, alsdaß sie über eine vorgelegte Frage ihre Meynungeröffne, wie solches in allen gelehrten Gesellschaftenin Europa üblich gewesen, und noch üblich ist.Herr K. machte sich diesen Begriff nicht, oderwollte sich ihn nicht machen. Als ein Rechts-gelehrter von Profession, und seinem Temperamentenach ein Enthusiast, sahe er, oder dachte wenigstens,als ob er es sahe, m dem Urtheile der Akademienichts anders, als ei» bürgerliches Urtheil, in denMitgliedern derAkademie nichts anders, alsGerichtS-beysißer, Kläger und Advocaten. Und auf diesenkurzweiligen Begriff ist die kurzweilige Chrie ge-bauet, welche unter dem Titel: Appel au publicbekannt ist, und unter dem Titel: Defense de 1’Appel fortgesetzt worden. Die erste ist von einemAdvocaten zu Haag in Ordnung und in die Gestalteiner gerichtlichen SchuHschrift gebracht worden.Sie ist etwas weniger werwirrt, als die zweyte,welche ein Werk des Herrn K. ist. Man siehetdarinn nichts, als denselben vorgegebenen Richter,stuhl und gerichtlichen Spruch auf eine ekelhafteWeise immerhin wiederholet. Herr K. hat sichin diesem Artikel nie das Verständniß wollen öffnenlassen. Er schrie überall, er wäre verurtheilt!