des Herrn Gerhard Schroeder. 459
fteceflitas ipsum institutionum contextum expli-candi ostenditur, vt et orationem funebrem inobitum I. F. W. P ag KNSTEtf h eri et deni-que indicem adiecir, 1 74S- Dieß ist die neuesteAusgabe eines sehr beliebte» und zum öfter» auf-gelegten juristischen Handbuches.
4. Oblerüationum iuris libri quatuor, 1755.£fuart. Herr Schroeder folqt sehr glücklich derSpur der großen Mämicr, ^loodr, Bynkcr-shoek, vckn de lVckter, und anderer, nach derenArt diese rechtsgelchrte kritische Anmerkungen ein-gerichtet sind, welche nämlich die schönen Wissen,schaften mit der Rechtsgelahrtheit verbunden, undMit Hülfe derselben das bürgerliche Recht erläu.tert haben. Deswegen hat er am Ende seine Jn-auguraloration fle politioris (iteraturae et juris-prudentiae connubio mit abdrucken lassen, in wel-cher er den Beweis umgekehrt, und zeiget, daßein guter Literator auch eine Erkanntniß des bür-gerlichen Rechts nöthig habe.
Sein Hauptzweck bey diesem Buche ist gewS.fest, nichts Aufgewärmtes, sondern jedesmal etwasNeues vorzutragen, so daß er keine fremde Arbei-test zusammen getragen, ustd ganze Dissertationes,sondern eigentlich so genannte und eigene Obferua-tioncs geschrieben hat. Die Verfasser der Re-publyk der Geleerden haben dieselben irrt verwich-sten Jahre mit vielem Ruhme recensirt. Wir wol-len unsern Lesern gleichfalls einen kleinen Abriß der-selben vorlegen. Sie verdienen es.