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eigen, liegendes, mark.
waßer fei mark , ergo auch die hriick. ib. 2, 894; cswerde ciiefe wiel'e ein markgut genant, denn es dafelbitum die wiefen her allenthalben mark und liehen auchetliche bäum uf der wiefen. die mark feien, ib. 2, 891;verum, denn es gerings umb die wiefen lauter mark ilt,wie man auch von bäumen, fn daruf liehen, nicht hol-zen darf u. diefelbige für wähl gehalten werden, ib. 2,692; es treiben alle* der fechs lleckcm rnnrker u. iuvvoh-ner ihr vieh daruf, wann das gras darvon fei u. weiderings umb und oben für mark gehalten, wie auch diebäum u. gebrauch, fo ul der mark liehen, mark feien,ib. 2. 697; es werde folche hach, die GerUpreuz, auchdas markwaßer genant u. zur mark gehörig und habecom es in lolchen waßern uf die untage zu ruegen, zugebieten u. zu verbieten, ib. 2, 680; der acker fei in dermark gelegen und mark. ib. 2, 896; daß lie vier fie/nmein der weid hegen folLen, als in der mark, u. foll maninen die weid liegen gleich andern nlmcn ; were, daßacker darin würde, deifen follen die gemeinen markerlieh gebrauchen, gleich als in der mark, ilt inen auchfolcheimaßen befleckt u. belleint. ib. 2, 725* Alle diefeangaben bei reifen die Jiabenhäufer mark und beruhenauf zum theil unklarer zeugenausläge , doch lehren Jieunverkennbar, daß die märker außer dem hach und derbrücke darüber auch noch mit waldbäumen bepflanztewiefen und einzelne von der mark eingefchloßne ackerfür lie in anlpruch nahmen. Was hier fchutzbann,hieß in Wellpbalen heemfnaat (von fnaat, grenze).Strodtmann Iiannov. anz. 1733 . p. 10: außer der gemei-nen maik hat jedes dorf fein proprium, das heißt heem-fclniaat, worauf die gemeine bauerfehaft ihr vieh nichttreiben darf. Wenn ich auf diefe weife geltrebt habe,einen fcharfen begriff der mark zu gewinnen und lie itnJtrengern ünn auf das gelämmteigenthum an wald undweide einfchränke, fo ill gleichwohl einzuränmen, 1. daßin gewilfeu fällen die gemeinfchafl der mark lieh aufeinzelnes , urbar gewordnes ackerland erltreckt habenkann; 2* daß die markgefellfchaft auch über das ver-theille haus und ackereigeulhum ihrer mitglieder einegevvilfe oberherlchaft behauptete , welches namentlichaus der geführten aufiicht über die erbauten häufer (nr.13. ß), aus der geforderten were (nr. 11) und aus derbehandlung fremder wegen ihrer äcker in der mark(iw. 13, f) hervorgehen wird. Es fetzt alfo beinahe jede