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Deutsche Rechtsalterthümer / von Jacob Grimm
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584
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584 eigen . fahrendes, heergewäte u. gerade.

gleichfam eines vertrauteren, privateren Vermögens, wo-für auch eine engere nach folge gelten follte. was ein-mal im nähern belilz von männern gevvelen war, gieng,wie grundeigeuthum, nur auf männliche verwandtenüber; was trauen befonders gehört hatte, blieb unterder hand weiblicher, heergewäte war bloß jenen, geradebloß diefen vollltändig brauchbar und füllte beiden fürden bedarf gefiebert werden. Es liegt aber in diel'ereiutheiluug der fachen in männliche und fraulichevielleicht noch nachwirkung der llrengeren fcheichuigbeider gefchlechter im allcrthum, *) aus einer blühenvorforge für hilllofe witwen oder töchter läht lieh diegerade nicht erklären, wie hätten föhne einer begiin-ltigung durch heergewäte bedurft? Zwifchen valer undfohn, zwifchen mutter und tochter beiland ein üärkeresband, welches auch dfen für das deutfehe reclit über-haupt bedeutungsvollen unterfchied in fchwert undfpillmagen veranlaßt hat.

c. ausnahmsweife könuen zu h. oder g. gerechnete fachenihre eigenfehaft wieder verlieren und die natur des ge-wöhnlichen erlies annehmen, z. b. wenn unter lebendi-gen etwas aus dem h. an flauen, etwas aus der g. anmäuner gefchenkt oder verkauft wird.

d. wer zu heergewäte u. gerade berechtigt ift, erbt fiein der regel auch fchoti unmündig; nach dem Slp.nimmt dann bloß der ältelte fchwertmage das heerge-wäte iu empfang und ilt dem kind darüber Vormund;nach dem Loener hofrecht erbt das durch die plaukenfchreiende mädcheu die gerade. Au einigen orten waraber der unmündige ausgefchloßeu; blütlinge, das ilteine tochter unter zwölf, ein fohn unter vierzehn jah-ren, haben kein gerade noch heergewelte u. könnenauch das nicht erben. Hammer verordn, von 1636 beiv. Steinen i, 1803«

e. mislnauch fcheint, wenn in ermanglung der fchwertund fpillmagen, oder gar der föhne und töchter, die

*) den männern im heergewäte wurden männliche thiere (obenf-571), den weibern in der gerade weibliche zugetheilt- zwar iftdas nicht in allen fiatuteu fireng beachtet und den feclis gänfenv oft ein ganfert, den zwölf hünern ein hau beigegeben z. b. obenf.570r andere aber befiätigeu delio mehr die regel, z. b. Hrgncr1>. 173- 121- 142" 113 ausdriicklicli: l'chafe weibüclien gefthlechls;»fe, enten, uicht gäufriche, entliehe, truthiiuer nicht haue.