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23. Dec. 1823 b. z. 8. Jan. 182 t. Die kurhess. Gesandtschaft hatte schon vordiesem Beschlusse bei dem Bundestage erklärt, daß mit mehren Käufern solcherDomaincn ein gütliches Abkommen theils getroffen worden sei, theils noch fernermit voller Beruhigung erwartet werden könne.
Die RechtSschritke und GerichtSerkenntniffe über diese Sache gehen von ent-gegengesetzten Grundsätzen aus. Einige sehen in dem Königreiche Westfalen bloßein Raubwerk, und wenden auf die Staatshandlungen die Borschriften des römi-schen Rechts über Räubereien an, weil Hanover, Kurhessen und Braunschweig nicht mit Frankreich Krieg geführt, sondern nur einen Überfall erduldet, weil ihreFürsten die Länder nicht abgetreten, also ihr volles Recht behalten, und dasselbenach geendigtem Raubzustande wieder in wirklichen Besitz genommen worden, weilder Congreß zu Wien dieses Recht stillschweigend anerkannt, indem er das König-reich Westfalen gar nicht erwähnt habe. (S. „Über die Aufrechthaltung der Ver-fügungen des Ierome Bonaparte in Kurhessen ".) Andre behaupten, der StaatS-vertrag zwischen den Fürsten und ihren Unterthanen sei durch die Flucht der erster»und die Unterwerfung der letzter» unter ein neues Staatsoberhaupt und ihre frei-willige Huldigung aufgelöst, das öffentliche Eigenthum sei in den neuen Staatübergegangen, und mit gutem vollem Rechte veräußert, wenn es nach Vorschrift derneuen Staaksversassung veräußert worden. Andre beziehen sich auf das üblicheeuropäische Völkerrecht, auf die Gründung des westf. StaatS im tilsiter Frieden,aus seine Anerkennung von allen Mächten des festen Landes, auf den 16. Art. despariser Friedens vom 30. Mai 1814, welcher den ungestörten Besitz ihres Eigen-thums in den abgetretenen Landen zusichert, und auf den Umstand, daß die betref-fenden Fürsten ihre Länder durch die «Liege der Mächte wiedererhalten haben, vondenen das Königreich Westfalen anerkannt worden. Dieses macht vorzüglich Behrgeltend, und er schließt von dem rechtmäßigen Verkäufer des Staatsguts auf dasrechtmäßig erworbene Eigenthum des Käufers. Noch Andre, und namentlich dasAppellationsgericht zu Wolfenbüktel, gehen von dem EroberungSrecht aus, be-schränken dasselbe auf das Recht der Verwaltung, und schließen davon das Rechtder Veräußerung von Grundstücken aus, oder nehnien an, wie das Appellations-gericht zu Kassel , der Siaat ist immer derselbe, wie auch sein Oberhaupt wechsele.Der Staat bestand während der Abwesenheit des rechtmäßigen Oberherrn, ergingin das Königreich Westfalen über, der König trat in wirklich ungestörten Besitz derStaatsgewalt und konnte diejenigen Handlungen gültig vornehmen, welche in denGrenzen der Staatsverwaltung begriffen waren. (S. die Schriften von Bülowund Pfeifer.) Wieder eine andre Meinung findet das EroberungSrecht unbestimmt,und eine Vorschrift des allgemeinen deutschen StaatSrechtS zur Anwendung auf denvorliegenden Fall nicht vorhanden. Da dieser nun gleichmäßig in allen beiheilig-ten Landen entschieden werden müsse, und es die Sache der Gerichte sei, völkerrecht-liche und staatsrechtliche Bestimmungen anzuwenden, und nicht zu geben, so könnevon den Gerichten in dem vorliegenden Falle nur der ruhige Besitzstand aussecht er-halten werden, bis die Völker - und staatsrechtliche Entscheidung über das Eigenthumerfolge. (S. „Allgem. Liter.-Zeit.", 1816, Nr. 207, und „Erg.-Blatt", 1817,Nr. 54.) Endlich sagt man, der Verkauf der westfäl. Staatsgüter war ungültig,weil nach der westfäl. Verfassung die Einwilligung der Stände dazu erfoderlich ge-wesen, und diese nicht ertheilt ist. Es sollte nach dieser Verfassung nämlich derErtrag der Staatsgüter zur bestimmten Ausgabe für das königl. Haus verwendetwerden, und wenn er nicht hinreichte, von dem Staatsschätze der Zuschuß erfolgen,über die Schatzeinnahmen sollte aber jährlich den Ständen ein Gesetz zur Bewilli-gung vorgelegt werden, also gehörten die Einnahmen von den Staatsgütern zudem Staatsschätze, und sie so wenig als die «LtaatSgüter selbst konnten ihrerBestimmung entzogen und veräußert werden, ohne ständische Einwilligung. Die-