543
England. 1H. RcgieningSvcrfassnng
der Herrschaft der besetze, welche schon vor säst KOO I. der engl. Recht-gelehrteBraekon („Ilo el <-nn;xetixli!>iI>n!i än^liue", geschrieben zwischen I-62
und 1W8) als das Ziel aller Verfassung angab, ist die Preßfreiheir. S. Hallam's>n:N üisle>i V <>! l-lngs.inl" (3. Allst. 18-9, -Bde., 1.).
IN. Reg ie r u n g s v e r fa ssu n g. ?luch in dcr)lnordnung der Organesnr die eigentliche Landesverfassung finden fiel; in dem heutigen England noch häu-fige Spuren seiner frühsten Zeilen. Was sieb von der angelsächsischen Gemeinde:Verfassung verloren hat, ist nicht sowol durch Gesetze anfgcboben, oder durch Ein-richtungen einer andernArt verdrängt, als vielmehr in sich selbst vereinfacht worden.Es kommt bei dieser Regierungsvcrfaffung hauptsächlich auf die beiden Punkte an,wie die Organe der öffentlichen Macht gebildet, und in welches Verhältniß sie so-wol gegen einander als gegen das Volk gestellt sind. In beiden Beziehungen bietetEngland große Eigenthümlichkeiten dar. In der ersten zeigt sich nämlich, daß ei»bedeutender Theil Dessen, was in andern Ländern von dem obersten Centralpunkteder öffentlichen Macht ausgeht, in England dem Volke selbst überlassen ist, und inder zweiten wird die Strenge der hierarchischen Verfassung des Staatsdienstes durcheilte gewisse Selbständigkeit eines jeden öffentlichen Amtes, in welchem eine eigneVerantwortlichkeit des Beamten auf das eigne Recht seines Amtes gegründet ist,sehr gemildert. ,1. Organisation. An der -Lpihe der Verwaltung steht na-türlich der König, als Haupt der Staat-gemeinde für Krieg und Frieden, finGeistlichen und Weltlichen, mit den Ministern, den SkaatSsecretalren und deni ge-heimen Rathe, dem Parlamente, den obersten Reichsbeamten und Gerichtshöfen.Der König ist allgemeiner Grundherr des Landes, alleiniger und nothwendigerLehnsherr (l.<>,,I ?.n,->i,><ni,il) mit solcher Strenge, daß, wenn er ein Gut lehnsfreiVergäbe, diese Verleihung von selbst nichtig wäre. Er ist die O.uelle aller Ge-richtsbarkeit (lm>5 jiiiliiüw); Pairimonialgerichisbarkeit ist unbekannt, außer daßder Besitzer eines sogen, adeligen Gutes (I.or,I ok llw das Erkenntniß über
gewisse kleine Vergehungen hat, wozu er die GerichtSbank mit Freeholders besetzt.Der König ist ferner der allgemeine Beschützer aller Unmündigen und Vormund-schastsbedürfrigen (gart», put, um), weshalb er denn auch während der Vormund-schaft die Einkünfte des Vermögens beziehen kann; er ist endlich die O.uelle allerWürdet!, Ehren und Vorrechte (s„i,s Ii>»,o, ir). Die engl. Kirche erkannte ihn schonvor Heinrich ZIII. als ihr Oberhaupt, und in dieser Eigenschaft müssen die Satzun-gen welche dieselbe in ihrem geistlichen Parlamente (<'.>,nv»,-iii,,-,)
macht, von ihm genehmigt'werden, wie er denn auch, obwol in Form einer bloßenEmpfehlung bei den Capiteln, alle Erzbischöfe und Bischöfe ernennt. Er istoberster Frieden-erhalter, und alle Vergehungen sind Verletzungen der LehnStreue(Felonie), des königl. Friedens, oder wenigstens der konigl. Würde und Rechte.Frieden und Krieg und auswärtige Verhältnisse hängen von ihm allein ab, insoferner nicht Lmbsidien der Nation dazu nöthig hat. Er vergibt die meisten Staatsmit-tel-, kann aber ihre Befugnisse weder vermindern noch vermehren. Er ist Hauptder befehlenden Gewalt im Siaate, aber der Befehl selbst kann da, wo ein StaatS-amr für einen Zweig der Verwaltuüg besteht, nur durch dieses erlassen werden. DasMinisterium hat eine weitere und eine engere Bedeutung. In der engern ge-höre» dazu die Cabinetsminister (15 , worunter die Staatssecretmrs für das In-nere, für die auswarr. Angeleg,, und für das Kriegs- und Eolonialwesen mit demKanzler des Lehnhofs (I-Vclxgiw,-. Schatzkammer) als Finanzminister, die viereigentlichen Departement-minister sind. Der Lord Kanzler ist zwar mit der Ge-richtsverfassung enge verbunden, er steht an der Spitze der Reichskanzlei , welche fin-den höchsten Gerichtshof nächst dem Parlament gehalten wird, er ernennt alle Frie-densrichter und mehre andre Beamte; aber der eigentliche Justiz-, und Polizeinn-nister ist der Staatrsecretair für das Innere. Durch diesen gehe» die Erncnmm-