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Die Bedeutung der Eisenbahnen für den deutschen Zollverein mit besonderer Rücksicht auf Württemberg / von J. Mährlen
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zu werden braucht, um zu zeigen, daß der Staat lieber daS ganzeals das halbe Risiko übernehme.

Zweitens hat der Staat, auch wenn Privaten die Bahn un-ternehmen, hinsichtlich der-Stiftung, der Aktienemission, der Trace,der Erpropriation, der Controlirung im Bau und in der Administra-tion, der polizeilichen Aufsicht, der Bestimmung der Frachtsätze u. s. w-sich in Studien, Verhandlungen, vorübergehende und bleibende Be-mühungen einzulassen, welche oft mehr Verwicklungen und Unannehm-lichkeiten mit sich führen, als wenn er Selbstunternehmer ist.

Drittens kann der Staat allein seiner Verwaltung die nöthigeRichtung auf Gemeinnützigkeit geben und eine ErtragSvermchrungam leichtesten zu Tarifermäßigungen, zu Ausdehnung des Bahnsv-stems, zu Ausgleichung der Verluste auf minder einträglichen Stel-len rc. benutzen. Der Privatmann verlangt eine Rente von demUnternehmen; der Staat kann sich begnügen, wenn der Ertrag nurdie Zinsen des Anlagekapitals und die Verwaltung deckt, und selbstwenn der Ertrag hiezu nicht völlig ausreichte, darf er nach Umstän-den in den volkswirthschaftlichen Wirkungen seines Institutes einenErsatz für das gebrachte Opfer erkennen.

Viertens ist der Staat, die Gesammtheit, allein im Stande,Zufälle, welche der Bahn durch Krieg, Elemente rc. zustoßen, zu tra-gen, während Privatunternehmer inmitten solcher Unfälle und ande-rer öffentlicher Kalamitäten, welche den Werth der Aktien vernichten,den allgemeinen Familienruin nur noch vermehren.

Fünftens behält die Regierung die Gewalt, bei Anlegungund Verwaltung der Bahn mehr die allgemein politischen und mili-tärischen Rücksichten obwalten zu lassen und die Bahn mit Vortheilfür ihre eigenen Vcrwaltungszwecke zu benützen.

Sechstens gleicht der Staat am leichtesten die durch das Ver-hältniß zur Postanstalt entstehenden Kollisionen aus.

Siebentens nimmt der Staat ein wesentliches Mittel der Ver-theilung der Wirthschaftserzeugnisse in seine unmittelbare Wirthschafts-pflege und sichert demselben seinen ungestörten Fortgang. Der Staatfaßt die Zukunft ins Auge, der Privatmann die Gegenwart; jenerden Staatszweck, dieser den augenblicklichen Ertrag der Unterneh-mung, die Dividende.

Indem ich von der Ansicht ausging, daß Verkehrsanstalten, so-fern sie den Zwecken der Staatsgesellschast dienen, in das Ressortder Regierungen fallen sollen, kann ich nur eine Ausnahme in Be-zug auf lokale, d. h. auf solche Bahnen gestatten, an welchen zweiStädte ein ausschließliches Interesse haben, wie z. B. Nürnberg undFürth rc. Treten dagegen solche Trakte zugleich in nationale oderprovinzielle Bahnen ein, so halte ich es für sehr unklug, dieselbender Privatspekulation zu überlassen. In der Regel rentiren si^gut»und der Regierung entgeht ein Gewinn, welcher zur Ausgleichungminder einträglicher Stellen gedient haben würde.