Band 
Zweiter Theil, G bis O.
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thrilhaft aus, da bei den übrigen, durch den Druck der vor-maligen Herrschaft der Aebte, die sittliche und geistige Aus-bildung gehemmt worden ist. Der Kanton, der XIV inder Rangordnung der Eidsgeiwssenschaft, besteht aus- derHauptstadt gl. Namens, dem Gebiet der vormaligen Abtei,der Stadt Rapperschweil, dem Rhcinthal, den LandschaftenSax, Sargans , Üznach, Gaster und Werdenbcrg, undwird in die acht Bezirke St, Gallen, Rorschach, Gossau ,Ober-Toggcnburg, Untertoggenburg, .Rheinthal, SarganS und Uznach , und diese ivieder in 2st Kreise, und die Kreisein politische oder Ortsgemeinden eingetheilt. Es gibt keineBorrechte des Orts, der Geburt, der Personen und derFamilie, Wer das Bürgerrecht in einer Gemeinde desKantons besitzt, ist auch Bürger des letztern. Das Bürger-recht wird erlangt durch eheliche Abstammung von einemBürger, und von dem Nichtbnrgec erworben durch einDekret des großen Raths, Jede polit, Gemeinde wählteinen Gemeinderath, der aus einem Ammann und wenig-siens st, höchstens 8, und wenn die Gemeinde über AOk)Seelen zählt, aus 12 Mitgliedern besteht, die 6 Jahre imAmte bleiben, und von 2 zu 2 Jahren zum Drittheil aus-tretcn, aber ivieder wählbar sind. Jede Ortsgemeinde, undin derselben jeder Religionstheil, der ein besonderes Eigen-thum besitzt, hat eine eigene Bcrwalrung, die mit Inbegriffdes Vorstehers wenigstens aus 3, höchstens aus 9 Mitglie-dern besteht, und von den Antheilhabern gewählt wird. Injedem Gcrichkskreise ist eine aus einem Kreisammann undvier Richtern bestehende GerichtSstellc, welche über bürger-liche Streitigkeiten und Straffalle, die nicht in die höhereKompetenz einschlagen, mit oder ohne Weiterziehung, tgr-tt eilt. Der Kreisammann führt den Vorsitz und die Polizei-Aufsicht in den Kreisversammlungen, ist Vermittler in bür-gerüchen Rechtefällen und Unterbeamter der Regierung imKreise. In jedem Bezirk wählt die Regierung einen Statt-halter, welcher die Voruntersuchung in peinlichen Sachen,und die Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltungen undPolizeibehörden in seinem Bezirk führt. Ein großer Rathvon 1öO Mitgliedern übt die höchste Gewalt auS, und ver-sammelt sich jährlich zweimal in der Hauptstadt des Kantons,Die Sitzungen dauern nur einen Monat, doch kann derkleine Rath sie verlängern. Er nimmt die Gesetzesvorschlägedes kleinen Raths an, oder verwirft sie; läßt sich von dem-selben über die Vollziehung der Gesetze und Dekrete, sowie überhaupt von dem Zustande der "öffentlichen Verwal-tung,, Bericht erstatten, und Rechnung ablegen; bestimmtdie Zahl und die Besoldung der öffentlichen Beamten; be-willigt die Auflagen, bleibende Geldanleihen und die Ver-äußerung von Kantonalgükern, Er berathschlagt über dieZusammenberufung der Tagsatzungen, ernennt die Gesand-ten zu denselben, bestimmt ihre Entschädigungen, und er-theilt ihnen die Instruktionen, Ferner übt er das Begna-digungsrecht, auf den Vorschlag des kleinen Raths, aus,und wählt aus der Mitte desselben zwei Standeshäupkcr,welche von beiden Rcligionsparteicn sein sollen und denTitel Landammann führen. Jeder derselben hat, während