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eines Jahres, in dem großen und kleinen Rath den Vor-sitz. Der kleine Rath, aus wenigstens 9 Mitgliedern desgroßen bestehend, hat den Vorschlag der Gesetze, Dekreteund Steuerverordnungen, und die Vollziehung derselben.Er ist die höchste verwalkende und Polizeibehörde, legt demgroßen Rechnung ab, und verlaßt die Versammlung , wenndarüber abgestimmt wird. Endlich verfügt er über die be-waffnete Macht zur Erhaltung der innern Ruhe und Ord-nung , beruft den großen Rath ordentlicher und ausserordem-licherweise zusammen, und entscheidet über streitige Verwal-kungsfälle. Die Bezirksgerichte sprechen nach ihrer Kompe-tenz, theils erst- theils letzkinsianzlich ab. Ein Appcllakions-gericht von 13 Mitgliedern entscheidet in letzter Instanz.Der große Rath wird aus direkten und indirekten Wahlengebildet, durch welche 8-i Plätze aus die Katholiken, und 66auf die Reformirten fallen. Alle Mitglieder des großen Rathstreten von 3 zu 3 Jahren aus, können aber sogleich wiedergewählt werden. Den ersten und zweiten Austritt bestimmtdas Loos. Jeder Bezirk bildet ein Wahlkorps von Wahl-männern, die durch die Kreisscrsammlvugen, und zwar vonjeder sechs, gewählt werden. Diese Wahikorps, in denender Statthalter den Vorsitz führt, wählen die Mitgliederdes großen Raths. Der letztere ernennt den kleinen Rath-,aus seiner Mitte, auf 9 Jahre; von Z zu 3 Jahren trittein Dritrheil desselben aus. Dasselbe ist auch mit demAppellanonsgerichke der Fall. Die Bezirksgerichte bestehenaus 9 Mitgliedern, die aus einem zweifachen Vorschlag derBezirkswahlmänner, und einem einfachen Vorschlag desAppellatwnsgsrichts auf 9 Jahre ernannt, und gleichfalls von3 zu 3 Jahren erneuert werden. Streitigkeiten zwischenKorporationen beider Religionstheile, über religiöse undkirchliche Gegenstände, werden durch Schiedsrichter, welchedie streitenden Parteien nach gesetzlicher Vorschrift zu gleichenSätzen wählen, und erforderlichen Falls von einem durchdas Loos zu bezeichnenden Obmann ausgeglichen, oder ohneWeikerziehung richterlich entschieden. Die Ehesachen u. s. w.sind jedem Religiorisrheii nach seinen kirchlichen Grundsätzenzu besorgen überlassen, und die Reformirten haben ein 'be-sonderes Ehegcricht aus sechs weltlichen und drei geistlichenMitgliedern bestehend. Ihr Kirchen- und Erziehungswesensteht unter einem Zenkralrath, der aus 0 Mitgliedern welt-lichen Standes, die von dem evangel. Theil des großenRaths ernannt werden, und dem evangel. Landamman»als Vorsitzer zusammengesetzt ist, und von 3 zu 3 Jahrenerneuert wird. Er ernennt die weltlichen Mitglieder imKirchenrath, zur jährlichen Synode, die Kommimrten zuden Versammlungen des Erziehungerachs und die Scku!-inspekcoren. Unter der Aussicht des letzter» stehen auch diePrivat-Erziehungsanstalten und jede Art des Nebenuntep-richts, damit schädliche Täuschungen und Mißbrauche ver-hütet. werden. Die Synode, aus der ganzen evang. Gesii-lichkeir des KanronS bestehend, wählt den Antistes und diegeistlichen Mitglieder des Kirchenraths auf 9 Jahre. Dieserhat die Aufsicht über das evangel. Kirchenwesen, muß aberin wichtigen Fällen an den Amrralrach berichten.. Die roform.