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Zweyter Band.
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197
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5 . Abschn. Kriegszucht. 197

meinen aber, gehangen zu werden, das Plündern undAusziehen der Todten unkerfagen mußte? v )

§- 193 .

Die Gefeße gegen den Zwcikampf wurden in die-sem Zeitraume fast überall erneuert, und mit unerbitt-licher Strenge vollzogen. In Frankreich mußte jederOber-Befehlshaber, bei Strafe kafsirc zu werden, un-verzüglich an den Hof melden, wenn ein paar Ojsi-ziere sich duellirten, wo denn der Anfänger sogleichfortgejagt ward. Jeder Soldat, der einen Zwei-kampf anzeigte, erhielt sO Thaler und den Abschiedzur Belohnung "). Bei den Preußen ward jeder Of-fizier, der sich mit einem andern schlug, zum Gemei-nen degradirel und mußte Muökccierdienste thun. Werden andern gar zum Duell ansforderce, verlohr nebstdem Gcforderren lind den beiden Sekundanten das derben; selbst der Bediente, der die Ausfordcruug über-bracht halte, ward zu 2- bis zjährigcr Festungsarbeitverurtheilt. Der im Zweikampf gebliebene ward durchden Henker unter den Galgen begraben, und die Gü-ter des Ueberlcbenden wurden eingezogen *). Um selbstjeden Keim zum Zwcikampfe zu ersticken, warb der,welcher seinem Kameraden drohece oder ihn schinipfte.Ein Jahr, wer ihm einen Backenstreich gab, vierJahre, und wer ihn mir dem Stocke schlug, zwan-zig Jahre lang auf die Festung gefczt. Bei allem die-sem Bestreben war es dennoch nicht möglich, die alteeingewurzelte Sitte des Zweikampfcs — die bei dem

Scl-

v) Mauvill, hiO. de Pierre I. p. 357.

w) Ordoimances de l’annee 1677.

x) Hcnnerks Beiträge S. 36.

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