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Bericht über Strassenbahnen, Tramways und deren Einführung in Zürich / im Auftrage der Gemeindekommission der Stadt Zürich und der Ausgemeinden erstattet durch A. Bürkli-Ziegler und P. E. Huber
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Frühjahr 1875 um Concedirung einer Dampfomnibus-Bahn vonZürich nach Höngg handelte, für welche eine gewisse Streckestädtischer Strassen in Anspruch genommen werden sollte, wurdedie Concession ohne jegliche Betheiligung der Stadt aufgestcllt undertheilt, ja es wurde der letztem seitens des Eisenbahndepartementsjegliche Auskunft über die beabsichtigte Betriebsweise rundweg ab-geschlagen. Diesem Yorgohen gegenüber konnte für die Stadt nureine geringe Beruhigung darin liegen, dass die Bestimmung in dieConcession aufgenommen wurde, es sei dem Bundesrathe noch be-sonders Vorbehalten, nach Anhörung der Kantonsregierung und desStadtrathes von Zürich , bezüglich der Strassenbenutzung durch dieseBahn alle zur Sicherheit der Strassenverkehres und zur unge-störten Mitbenutzung der Strasse durch Dritte erforderlichen Cautelenden Concessionsbewerbern vorzuschreiben.

Wenn auch in der Concession für die Genfer Pferdebahn hinsicht-lich der Benutzung der Strassen und der Aufstellung eines Pflichten-heftes eine Verständigung zwischen den Unternehmern und denEigentlmmern in erster Linie in Aussicht genommen ist, sofernsolche dagegen nicht erfolgt, dem Bundesrath die endgültige Ent-scheidung übertragen wird, so liegt in dieser Gleichstellung desUnternehmers mit der Lokalbehörde und in der endgültigen Entschei-dung durch eine dritte Behörde jedenfalls nur noch ein sehr schwacherRest der wohlbegründeten Eigenthumsrechte der Lokalbehörden aufdie Strassen.

Bei der Aufstellung .der verschiedenen Tramway-Concessionenging gegenüber dem Bestreben 1 , solche möglichst der Normal-concession für gewöhnliche Bahnen nachzubilden, die Berück-sichtigung der besondern Verhältnisse der Tramways, wie solche inden englischen, französischen und belgischen Concessionen enthaltenist, ganz verloren.

Nachdem durch diese Concession * der Dampfomnibusbalm derAnfang mit Inanspruchnahme der hiesigen Strassen für Geleiseanlagengemacht worden war, ohne dass der besondern Natur der Tramwaysangemessene Rechnung getragen und auf richtige Erweiterung desNetzes Bedacht genommen worden wäre, sah sich die Stadt Zürich genüthigt, diesen Fehler durch die den Ooncessionären der Zürich-IIöngg-Bahn gegenüber ausgesprochene Drohung gutzumachen, dassdie Benutzung der Strasse nur auf gerichtlichen Entscheid hin und