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§. j 28. Diese Materie dürfte nicht besser, als mit dem Entwurf einer verord-juing über die polizeylichen Vorschriften und üher die mittel , in Beziehung aufeine gute Leitung der vlüsse , auf die Erhaltung der vfer, die Vermeidung ver-derblicher veberschwemmungen und auf die Benutzung der ßiessenden und zugleichßofs - und schiffbahren Gewässer, zur Treibung der Maschinen, zur speisung derdaraus abgeleiteten canale und Gräben beschlossen werden. Die Grundsätze derWasserbaukunst sind nirgends in Anwendung zu bringen, wo es an zweckmäfsigenGesetzen, über die obigen Gegenstände, fehlt, weil dem wasserbaudeparteinent vielekleinlich und neidisch gesinnten Menschen auf alle erdenkliche Art entgegenvvirken,und der Sieg über die einzeln Hindernisse mit unübersteigbaren Schwierigkeiten undGegenwirkungen verknüpft ist, die ich leider in meinem Wirkungskreise zu bekäm-pfen hatte und noch habe, und denen schwerlich ein in grofsen Geschäften stehenderIngenieur entgehen wird 1 In dieser Hinsicht, und da diese Materie von einsichtsvollenund das Gute befördernden Geschäftsmännern gelesen werden wird, gehört der Ent-wurf zu gesezlichen Vorschriften, auch zu diesem vorzüglich das Nützliche bezwecken-den Werke. Sie können nach den verschiedenen örtlichen Verhältnissen modificirtW'erden, und dürften im Allgemeinen folgende seyn können l
Entwurf zu einer Flufsb au - polizey - v er or dnung*
§. 12Q. In Erwägung, dafs die Flüsse eines Landes nur alsdann für die Agri-kultur und die Schifffahrt vortheilhaft geleitet und benutzt, die von ihrem Gewässerin umtrieb gesetzten Maschinen ohne Nachtheil der uferlande und ohne die schädlicheErhöhung des Bodens und der Oberfläche dieser Gewässer zu bewirken, angelegtwerden können, wenn über die Mittel zum Flufsbau und über die Flufsbaupolizeybestimmte Vorschriften bestehen, so wird verordnet :
I. ln Hinsicht der polizeylichen Vorschriften.
l) Damit die Flufsbette nicht zum Nachtheil der Schiffahrt, so wie deruferlande und Ziehwege erhöhet werden, welches besonders in Gebirgsgegenden durchdie von den Bergen herabrollenden Steinmassen, Kiesel und Sand bewirkt wird, sohaben die Forstbehörden strenge darauf zu wachen, dafs die auf den Bergabhängenlängs Flüssen und Wildbächen stehenden Wälder und Holzungen, welche das Herab-rollen der steine, verhindern , nur theilweise geschlagen und der Boden nie vomBuschwerk oder Haidekraut entblöfst, sondern dafs diese Waldungen so viel als mög-lich erhalten werden. Dieses Zurückhalten der aus dem Gebirge kommenden Kie-sel , ist entweder auf Staatskosten oder auf Kosten der an den Gebirgsbächen woh-nenden Grundeigenthümer, wenn Ihre Grundstücke davon überschüttet werden,dadurch zu bewirken , dafs man die Thäler, woraus diese Bäche hervortreten , mitBalken-, Pfahl-, Faschinen - oder steindämmen (Thalsperren) abdämmt,, die Quellenaus den wasserhaltigen Bergabhängen, die sich von dem Gebirge trennen, wollen© 2t *
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