abbohrt, Sann einfafst und ableitet; dafs man einzelne Stützmauern auffuhrt, das stein-gerölle, über die Chausseen, in Balkengerinnen, dann in tiefe Thäler, herabrollen läfst;die höher als das Land liegenden Wildbäche von grofsen Steinen reinigt und in hin-reichend hohen Stein-Bewallungen einfafst, und endlich das Triften des Scheiterhol-zes nicht in denjenigen Jahreszeiten vornehmen läfst, worin die Gewässer gewöhnlichsehr hoch anschwellen. Es sind auch die an einem I'lufs angrenzenden Grundeigen-tümer verbunden, alle Bäume, die auf einem Brachufer stehen, abzuhauen undfortzuschaffen, ehe sie in den Flufs stürzen und auch bey schiffbahren Flüssen, so-bald sie den Ziehweg schmälern. 2) Die Anlage der ziehwege und der Streichbäume,worüber das Schiffsseil hingleitet und die Stellung der Maschinen zur Anlage derzum Behufe der ziehwege erforderlichen Bebrückungen und zur Räumung des Flus-ses, endlich das Anlanden der Schiffe und Flöfse an die von der örtlichen Polizey-Behörde vorgeschriebenen Landungsplätze, mufs Jedermann auf seinem Eigenthumegestatten und nur in besonderen Fällen kann auf eine durch Schätzmänner auszu-mittelnde Entschädigung Anspruch gemacht werden. Die Schätzmänner sollen, in die-sem und ähnlichen Fällen, aus einem Abgeordneten der Wasserbaubehörde, des Ge-richtes und des Eigentümers bestehen und dabey der laufende Preis der Grundstückeoder Gebäude zur Norm angenommen werden. 5) Die stehenden Wurzeln und Baum-stöcke sind, zur Abwendung der Versandungen, Erzeugungen einer nachtheiligen Flufs-bahn, erst alsdann von den Grtindeignern oder Forstbehörden fortzuschaffen , wennsie vom Strome dergestalt unterhöhlt sind, dafs ihr baldiger Einsturz voraus zu se-hen ist, d. h. längs den Bruchufern. Früher sollen sie defswegen nicht ausgerottetwerden, weil sie zur Festigkeit des Ufers heytragen. Alien diefsfalls von dem Was-serbaubeamten zu treffenden Anordnungen ist von den Flufsangränzenden, sie seyenPrivate, Commimen, corporationen oder die Verwalter der Waldungen des Landes-herrn , pünktliche Folge zu leisten. Im zögerungs - oder Weigerungsfälle sind dieWasserbaubeamten befugt, die Wegräumung des Holzes, auf jener Kosten, bewerkstelligenzu lassen ; und hat sodann jede Polizeylocalbehörde, auf ihre Requisition, die Executiönzu bewerkstelligen. Da wo das abgehauene Holz die Kosten deckt, ist dieses zuverkaufen. 4) Der Schiffziehweg wird, für ein bis 2 Pferde auf 10, für 2 bis vierrferde auf 12 und für vier bis 8 Pferde auf l6 Fufs Breite festgesetzt, und da dieSchifffahrt allen Grundeignern wichtig ist, so soll demjenigen, welcher denselben vor-sätzlich schmälert oder nicht gehörig vom Buschwerke befreyt, oder dafür nicht längsseinem Eigenthume, es bestehe aus Aecliern, Gärten, wiesen, Viehweide u. s. w.den erforderlichen Raum liegen läfst, jedesmal in eine Geldbufse von 50 fl. verfallen.Bei solchen Ufereinbrüchen längs den ziehwegen, wo nicht augenblicklich mit einemBauwerke der Erweiterung des Einrisses gewehrt werden kann, sollen die Grundeig-ner einzelne mit ihren zweigen versehene Bäume an den Ufern anhängen, und mit-telst pfählen an seilen befestigen. Die dabey vorgefallenen Kosten sollen dem Grün-
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