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eigner,, in so fern diese Maafsregel von dem Wasserbaubeamien G als nothwendig be-funden worden ist, aus der Staatsbasse ersetzt werden. Wer die zum Behuf derZiehwege erbauten Brücken und uferbauten, streichbäume und Gatter beschädigt,verfällt in eben diese Strafe ; die zur Landöconomie oder zum Privatgebrauch vonKommunen und Privaten zu erhaltenden und zugleich für den ziehweg über Neben-flüsse und Gräben errichteten Brücken, müssen von denselben gut unterhalteu werden;die blos um der ziehwege willen nothwendigen Brücken, sind von Staatswegen odervon denen die Schifffahrt gepachtet habenden Korporazionen zu besorgen. 5) Da dieFlüsse whder zweckmäfsig zu leiten, noch von den Anwohnern, ohne Nachtheil derSchiff- und Flofsfahrt oder-der uferlande, zu benutzen sind, wenn nicht eine wasser-baukundige Behörde die Oberaufsicht darüber führt, so soll von Niemand, wer esauch sey, willkührlich an den schiff- und flofsbahren .Flüssen: weder mit Bauwerkenaller Art, mit Holzanpflanzungen, Versetzungen, Verzäunungen oder mit den soge-nannten Fischerzdunen, mit Ausrottung von Buschwerk oder Wäldern, eine Verände-rung, ihrer Ufer und ihres Laufes, vorgenommen werden ; und die Grund - und Senk-bäume, so wie die Fischerzäune sollen, bey einer strafe von 50 Rthlr., in einemflofs - und schiffbahren Flusse, nicht angelegt werden. 6). Es soll weder eine Ablei-tung aus diesen Flüssen erneuert noch geändert werden , ohne dafs die Localwasser-baubehörde davon: entweder von der stelle, welche diese Arbeiten zu unternehmengedenkt, von den Kommunen, den einzelnen Grundeignern oder von den Besizernder vom Wasser getriebenen Maschinen aller Art, in Kenntnifs gesetzt worden sey,und bis hierüber nicht vom Wasserbaudepartement oder der ihm unterstehendenBehörde, entschieden wurde. Es wird auch mit den aus solchen Flüssen abgeleitetenCanälen keine eigenmächtige Veränderung mit ihren Ein- und Ausmündungen gestat-tet werden, weil diese eines Theiles auf die schädliche Erhöhung der Flufsbetten zu-rückwirken und andern Theiles den Abflufs ihrer Hochgewässer schwächen können.7) So wünschenswerth für die Agrikultur auch die Anlage von Bewässerungen ist,welche gegen Grundentschädigung über jede Grundbesitzung geführt werden darf,weil dadurch die Agrikultur zunimmt, so sollen dennoch die Bewässerungscanäle,ohne Zustimmung der Wasserbaubehörde, aus solchen Flüssen nicht abgeleitet werden,deren Bett durch die Entziehung einer so grofsen Wassermasse versanden miifste, oder beydenen die daran liegenden Maschinen nicht mehr vom Wasser in umtrieb gesetzt wer-den können, und es sollen die Ingenieurs, womöglich, auf Vorschläge denken, nachdenen die Bewässerung, in gewissen Tagen und stunden, zu bewerkstelligen ist; in wel-chen die Maschinen nicht im Umtriebe seyn dürfen. Bey Flüssen, die wenig Wasserführen und mit deren Gewässer zur Flofs - und Schifffahrt spahrsam gewirthschaftetwerden nmis, ist die FJnrichtung mit den Wasserrädern der Maschinen vorzüglichdadurch zu verbessern, dafs die Kröpfung oder der Fall des Gerinnes, diesen Pfädernso nahe als möglich gebracht werde, damit das Wasser auf die schaufeln den gröfst-