Band 
Dritter Band mit zwey und dreyssig Kupfern.
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möglichsten Effect ausübe, und zur Verhinderung des stauvvassers unter den Rädernsind die Mühlcanäle mit dem seiten - oder Ablafseanal oder auch mit dem Flusseselbst unter einem spitzen Winkel zu vereinigen und ihre Neigung durch ihre mög-lichste Verlängerung zu vergröfsern. 8) Es dürfen weder in diesen Canälen, noch anoder in den Flüssen, Maschinen jeder Art, ohne Zustimmung der Wasserbaubehördeangelegt oder mit den darin bestehenden Wehren, Grund-, Senk- oder Fachbäumeneigenmächtige Abänderungen vorgenommen werden. Es soll auch, bey der Legungund Erneuerung der Fachbäume von Maschinen, die Locaiwasserbaubehörde assistiren;es sind die oberen und unteren Maschinenbesitzer und Vorsteher der Gemeinden bey-zuziehen, und es ist ein förmliches rrotocoll darüber abzuhalten, zu welchem Endesteinerne Säulen eingegraben werden müssen, woran, oder an dem Gebäude, eineLinie gezogen wird, auf welche sich die Höhe des Fachbaums bezieht. Q) schiff-mülilen sind weder vor Bruchufern, oder in der Nähe von Chausseen noch vorBrücken zu dulden, weil sie schädliche, das Fier einstürzende Widerströmehervor bringen und die Tiefe des Bettes in ihrer Nähe vermehren. 10) Auch dieauf den Lauf der Flüsse einwirkenden Dämme sollen ohne Zustimmung desWasserbaudepartements, an schiff- und flofsbaren Flüssen und allen Flüssen woGrundeigner gegen ihre Anlage Beschwerden führen, nicht angelegt werden, daherist die Aufführung von Dämmen zuvor dem Wasserbaudepartement anzuzeigen, undden Flufsanwohriern bekannt zu machen, ll) Auch diejenigen Bäche und kleinereFlüsse, welche sich in die s°chiff- und flofsbaren Flüsse einmünden, dürfen in ihremunteren Bezirke oder bey ihrer Mündung selbst, nicht mit Durchstichen, Bauwerkenoder Anpflanzungen willkührlich anders geführt werden, indem von der Art, wie dieVereinigung der fliessenden Gewässer statt findet, eine Aufstauung ihrer Oberfläche,folglich Ueberschwemmungen entstehen, oder ein schneller, d. i., ein unschädlicherAbflufs der Hochgewässer bewirkt wird, oder auch eine auf den Lauf des Rezipien-ten schädliche Kies- oder Sandanlage hervorgebracht werden kann, 12) Eben sowenig darf ohne einen besondern und durch genaue Lokaluntersuchung begründetenVorschlag der Oberbaubehörde , die Theilung eines Flusses in mehrere Flufsaste be-werkstelligt , oder mit diesem ihrem scheidungspuncte eine Veränderung durch Bau-werke oder Durchstiche bewirkt werden. 13) Es darf von Niemand in schiff- undflofsbahre Flüsse oder in die aus diesen Flüssen abgeleiteten Canäle und in Flufs-bäten, Unrath , Kies und Sand geworfen werden, und zwar bey einer Strafe von20 fl. '14) Auf den Vorufern der Flüsse dürfen , ohne Bewilligung der Wasserbau-behörden, weder Kiesel zum Kalkbrennen oder zum pflastern, noch Sand, fortge-nommen werden, weil die Vorufer auch die wirkliehen Ufer schützen , und Einflufsauf die Richtung der Flufsbahn haben. In dieser Hinsieht soll Niemand auf denKiesbänken oder Inseln die von den Hochgewässern gebrachten Baumstöcke undWurzeln, oder das Treibholz,, ohne Bewilligung der Flufsbaubehörden,. wegnehmen