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Dritter Band mit zwey und dreyssig Kupfern.
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dürfen ; dieses Holzwerk verursacht auch öfters für die plufsbahn nützliche Versan-dungen , Kiesbänke und vorufer, und endlich Inseln; man wird daher die Nützlich-keit dieser Verfügung erkennen. 15) Die Joche und Pfeiler der über flofs- und schiff-bahre Flüsse anzulegenden Brücken müssen, so weit als möglich von einander ent-fernt, und in der' Richtung des Tlauptstromstrichs oder Fahrwassers gelegt, immeraber wenigstens oeffnungen von 36 pufs Weite zulassen, und der Brückenweg mufsso hoch liegen , dafs die in Gebrauch seyenden plufsschifFe, bey demjenigen Wasser-stande, bey welchem noch die plufsschiflfahrt statt findet, unter der Brücke durchfahrenkönnen. Wer gegen diese Vorschrift handelt, mufs die Brücke auf seine Kosten ab-abbrechen , und eine Strafe von 50 fl. erlegen , auch den Flöfsern und plufs sch Ufernihre Versaumnifs und den schaden bezahlen. Diese Verfügung gilt nicht nur bey neuenBrücken, sondern auch bey solchen, die ausgebessert werden, vorzüglich die Bestim-mung wegen der Hoho des Brückenwegs. Solche für die Schiff - und Flofsfahrt ge-fährliche Joche müssen bey eingetretener Abänderung des Stroms, ohne Aufschub durchneue und nach dem Laufe des Flusses eingerichtete und aus hohen Jochen bestehende er-setzt werden. 3 6) Es wird also in Beziehung auf diese Puncte dem Wasserbaudepartementdie oberpolizey liehe Aufsicht über die flofs- und schiff bohren Flüsse des Reiches undüber die wehrbauten der übrigen fliefsenden Gewässer ertheilt. Es sollen daher alleBehörden dasselbe durch Vermeidung aller Weitschweifigkeiten und aller Verzögerun-gen , so wie durch Befolgung, der von ihm ertlieilten Aufträge unterstützen, undeine jede untere Localbehörde, so wie die Kommunen und Privaten, sollen eine Strafevon 50 Rthlr. erlegen, wenn sie obigen Vorschriften zuwider handeln. Von dieserStrafe so wie von allen übrigen strafen, soll ein Drittheil den Schulen , ein Drittheildem Armenfond des nächstgelegcnen Orts, und ein Drittheil dein Anzeiger zufallen.17) Die mit Buschholz bewachsenen, in der plufsbahn entstandenen Inseln der schiff-und flofsbahren Flüsse, über deren Besitzstand sich die Nutziiiefser nicht ausvyeisenkönnen, gehören dem Staate, weil diese plüsse ein Regale oder Nationnicigenthumsind, und das auf den Inseln wachsende Buschholz zu den öffentlichen Bauten ver-wendet werden mufs , um mit einem geringen Aufwande das allgemeine Reste zu be-zwecken und gröfsere Bauten aufrühren zu können. Alle in dieser Hinsicht beste-hende Mifsbrauche sollen daher aufhören, und in den Flufskarteu sind solche Inselnals zum Staatsärar gehörig einzutragen. Ohne diese Maafsregeln läist sieh auch derLauf der Flüsse nicht verbessern, weil hierzu Durchstiche der Inseln, die Theilungdes Stroms durch an den Inseln anzulegende Bauwerke oder die Forttreibung der Inseln,uothwendig werden. ! 0) Bekanntlich sind die in den Flüssen liegenden Ueberfallwehredie Hauptiirsache verderblicher Ueberschwemmungen , weil sie den AbSlufs der Ilocli-gew'ässer hemmen; sie tragen daher zur Erhöhung der plufsbetten bey, folglich auchzur Erschwerung der Flofs- und Schifffahrt, und zu den Versumpfungen der xhäler.Es wird also verordnet, dafs in allen neuen Wehren, oder in solchen, die man aus-

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