„nicht wiederholen, was ich über diesen Gegenstand bereits gesagt habe, und es istgenug, ih Erinnerung zu bringen , dafs im Alterthum, wie bey unserer zeit, eineeinzige Schlacht das Schicksal des Reichs entschied, weil die Volker keine Festungenhatten , und das Bludbad jederzeit schrecklich und vollständig war; bey uns im Ge-gentheil, durch das System der Festungen, rette man das Ganze durch eine augen-blickliche Aufopferung einer einzelnen Gegend.”
■ §. 4 . Wegen der standhaften vertheidigung der Festungen erliefs am 2 ÖtenJuly 17Q2 die französische Nationalversammlung ein Gesetz, welches ohne zweifeisehr viel zur Erhaltung der französischen Festungen in dem damaligen und in dennachherigen Kriegen beygetragen hat, und das späterhin in den speciellen Instructio-nen für Festungscommandanten verschärft worden ist. Das Gesetz vom 16 . Messidordes Jahres VII. der französischen Republik lautet so : Art. I, „Jeder Commandant ei-nes festen Platzes , der von Eröffnung dieses Feldzuges an mit dem Feind unterhan-deln wird, um den ihm anvertrauten Platz zu übergeben, ohne die Angreifenden ge-nöthigt zu haben, vermittelst langsamer und allmähliger Belagerungs-Arbeiten vorzu-rücken, und ehe er mindestens einen Sturm auf dem Hauptwall über zugänglicheBreschen abgeschlagen, soll vor ein Kriegsgericht geführt, und von demselben, nach denGesetzen verurtheilt werden. Art. n. Die Glieder eines Kriegsrathes, welche solcheschimpfliche Capitulationen unterzeichnen, und selbst diejenigen, die berechtigt,daran Antheil zu nehmen, nicht dagegen protestirt haben, sollen gleichfalls vor einKriegsgericht gezogen, und den Gesetzen gemäfs gerichtet werden. Art. HI. DerKriegsminister wird das Kriegsgericht anordnen , das über diese Vergehungen erken-nen soll; er bleibt mit der schnellen Ausübung dieses gegenwärtigen Beschlusses be-auftragt, welcher dem Bullelin der Gesetze beygedrnckt werden soll.”
Wäre ein ähnliches Gesetz vor dem Revolutions - Kriege, auch in andern Län-dern publicirt worden, so würden viele Festungen nicht auf eine so schändlicheWeise übergeben worden seyn.
5. Um durch Thatsachen die Möglichkeit einer langen Vertheidigung einerFestung zu begründen , führt Carnot viele Belagerungen an. Er hätte füglich auchdie unter Friedrich dem Grofsen so vortrefflich im siebenjährigen Kriege vollzogenenVertheidigungen erzählen sollen. M ir sehen also , wie wichtig solche Einrichtungensind, vermittelst denen man die Vertheidigung der Festungen erleichtert, und ihrenAngriff erschwert; dazu gehören mm vorzüglich die künstlichen Inondationen, in-dem sie das Approchiren , also das Annähern des Feindes , verhindern. Aber auchdiese Inondationen schützen nicht immer, wenn der Commandant schwach , unwis-send oder gar bestechlich ist, und in dieser Rücksicht habe ich es für nöthig ge-funden , sowohl einiges von den Pflichten der Commandanten , als von den Eigen-schaften , die ihnen beywohnen müssen, und von den vortheilen der Festungen imAllgemeinen, anzuführen. Ich habe diesen Gegenstand mit um so innigem Interesse