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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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212
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wart, dem Austrage des Generaldirektors gemäß, noth-wendig ist.

2) Der Generaldirektion oder dem ge-heimen Bureau, womit die Schule des Wasser-,Brücken- und Straßenbaues zu verbinden ist, sind nocheinige Ingenieurs, Rechnungsführer, (in sehr grossenStaaten auch ein Geheimer - oder Generalsekretär), einProtokollist und Registrator, und die nöthigen Kanzelistenzuzutheilen. Dabey praktiziren mehrere junge Männer,die sich dem Wasser-, Brücken- und Straßenbau wid-men, die zur Bauzeit, um sich praktische Erfahrungenzuzueignen, auf die wichtigsten Baustellen gegen Bezie-hung nicht zu kärglicher Tagegelder verschickt werden,und die aus den Staatskassen oder von StiftungenNicht zu kärgliche Stipendien beziehen sollten.

z) Muß der Generaldirektion auch die Compta-bilitat anvertrauet seyn, weil nur sie die Berechnungenüber die Verwendung der Materialien aller Art undüber die aufgewendeten Kosten bey den Bauten, worindoch das Wesentliche der Comptabilität besteht, beurthei-len kann, und das jeder andern Rechnungsbehördegänzlich fremd ist, die daher nur oberflächlich die Rech-nungen revidiren wird. Ohne diese Einrichtung kanndie Generaldirektion auch nicht dafür stehen, daß diejährlich bewilligten Bau - Etats nicht sehr bedeutendüberschritten werden. Jeder Geschäftsmann wird da-her überzeugt seyn, daß die Revision des Rechnungs-wesens, ehe es der Central-Rechnungsstelle (General,Nechnungsdirektion, dem Geheimen Central-Nechnungs-