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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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213
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Eommissariat,— oder Ober, Rechenkammer) zukomme,von jedem obern Departement den besondern administra-tiven Abtheilungen der Staatswirthschaft vollzogenseyn müsse.

4) Alle die ökonomischen Mittel zum Wasser-,Drücken, und Straßenbau, ohne welche nichts Großesund allgemein Nützliches ausgeführt werden kann, Be-ziehung habende Gegenstände ressortiren ihrer Naturnach, wie in Frankreich , zum Wirkungskreise dieserGcneraldirektion, folglich auch die Entwürfe zu denVerordnungen darüber, der Concurrenz-, Wegegelder, u.s. w. und die Obsorge über die Beobachtung derselben.

;) Die Generaldirektion sowohl als alle Bau.beamte müssen mit den Geldauszahlungen, folglich auchmit der Ablegung der Verrechnungen verschont bleiben,um sie dem Verdachte der Veruntreuung nicht Preiszu geben. Die in den Provinzen angestellten Nent«meister, Rent- und Zollbeamte leisten die Zahlungen,nachdem der Etat oder die einzelnen Bewilligungenauf ihre Cassen von den Gouverneurs, General«kommissairs, Präfekten oder Finanz-Intendanten ange-wiesen sind. Damit aber diese Anweisungen in Ge«mäßheit desjenigen Bau-Etats, der von dem General-direktor dem Ministcrio vorgelegt und dem Monarchenbewilligt ist, geschehen, oder im Laufe des Etatsjahrs nachdem Verlangen der Generaldirektion, die aus unvorher-gesehene Fälle im Etat bestimmten Geldsummen ohneAufenthalt angewiesen werden, so hat die dazu erfor-derlichen Arbeiten der dem Gouverneur, Präftkten oder