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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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217
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jU bestimmten Summen, wie in Frankreich und Daierngeschieht. Er bestraft aber auch, vom Bau-Ingenieuroder Conducteur abwärts, die Nachlässigen entwedernach den Berichten der Baudirektoren oder nach eignerUeberzeugung mit Geldstrafen. In Rücksicht der Dienstes«Lisciplin sollre die in Frankreich eingeführte Statt fin-den. Sie ist folgendergestalt in einem kaiserlichenDecrete vom 7 IHuctickor an 12 (1804) lit. V.vorgeschrieben.

„Die Ingenieurs des Brücken- und Wegebauesvon verschiedenen Graden und Classen rangiren nachMaaßgabe des Grades und der Classe. In solchenFällen, wo mehrere Ingenieurs von derselben Classeund demselben Grade in Hinsicht der Funktion concur«riren, geht es nach dem Dienstalter.

Die geringern Subordinationsfehler und Nach«lässigkeiten im Dienste werden mit Hausarrest (arrLt)und zwar, wie folgt, bestraft. Der im Dienste ver-sendete Eleve kann mit höchstens zehntägigem Haus-arreste von dem Bau-Jnspektions-Ingenieur (Inge-nieur orclinaire) bestraft werden, der jedoch hievendem Ober- Wasser - und Straßenbau - Inspektor (Inge-nieur en 61 iek) Anzeige machen muß, welcher leztereden Arrest genehmigt oder aufhebt.

Die Eleven, Praktikanten (asjürsns) und Bau«direktions-Ingenieurs (ingenieur5 orckinaires) könnenmit höchstens zwanzigtägigem Arreste vom Baudircktor(insxeeteur ckivisionsire) oder vom Ober- Wasser«und Straßenbau-Inspektor (ingenieur en olisl) be«