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bau beeinträchtigt wird/ die wiederholten Snbordi-nationsfehler und Dienstesnachlässigkeiten werden mitEntlassung bestraft, welche vom Kaiser auf den Berichtdes Ministers des Innern und nach dem mokivirtenAntrage des Generaldirektors erkannt wird.
Außer den Geschäftsreisen können sich die Ober»baudirektoren (inspecte-urg Zeneraux) nicht ohne be»sondre Erlaubniß des Generaldirektors, welcher hier»von dem Minister des Innern Anzeige macht, von Paris entfernen. Die Baudirektoren (insp^cteurs ckivisso-naiiss) können ihren District nicht ohne Erlaubnißdes Generaldirektors verlassen. Die Wasser - undStraßenbau - Inspektoren (ing^nieurs en cliek) undTau-Jnspektions-Ingenieurs (in^nieuus orckuruires)können ihren District nur mit Erlaubniß des General-direktors auf den Antrag des Prafckten verlassen.
Diejenigen Ingenieurs, die sich nicht zur fest-gesetzten Zeit auf ihrem Posten einfinden, werden mitGehaltsabzug für die Zeit ihrer Abwesenheit bestraft.Verzögert sich ihre Ankunft um einen Monat, so fin-det Suspension und Abzug des viermonatlichen Ge-halts Statt. Verspäten sie sich um ein Vierteljahr,so trit die Strafe der Einlassung ein.
H. i;i.
Die Geschäfts-Normen und die speziellen Dienstes-pflichten der bey der Generaldirektion angestellten In-dividnen seyen folgende: die an die Generaldircküonoder dem geheimen Bureau eingelauffenen Stücke wer-