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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
Entstehung
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239
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2."9

Achte n s. Was die Tragring der vorgeschriebenenUniform bctrift, so gilt für jeden bey der General-direktion oder dem geheimen Bureau Angestellten das-jenige, was im i6ten Absatz der Dienstes-Instruktionfür die Provinzial-, Wasser- und Straßenbaudirektorenvorgeschrieben wird.

Uebrigens kann wohl ein jeder überzeugt seyn,daß jedes beym Wasser - und Straßenbauwesen an-gestellte Individuum stets den Willen haben wird,sich durch Anstrengung, Ordnung, Pünktlichkeit und Ver-vollkommnung seiner Einsichten auszuzeichnen.

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Ehe ich nun zu den speziellen Dienstesobliegen-heiten der übrigen Baubeamten übergehe, werden all-gemeine, und für alle Baubeamte dienende Vorschriftennothwendig seyn, die wesentlich zum Gedeihen der Ge-schäfte beytragen.

Erstens: sind es die Berichterstattungen, wo-bey nicht blos vom Baubeamten, sondern auch von denmehresten übrigen Staatsdienern ein schwankendesVerfahren eintritt. Es werden daher bestimmte Nor-men noch erforderlich, die ich in meinen Dienstverhält-nissen öfters habe wiederholen und nachdrücklich ein-scharfen müssen. Nur zu oft kommen einem an derSpitze eines Departements stehenden Geschäftsmannesolche Berichte vor: aus welchen entweder gar nichtersehen werden kann, worauf eigentlich der Antraggerichtet ist, oder worin doch die Gegenstände so unter-einander geworfen werden, daß die Tendenz des Vor-