habe. Damit dieselben vollständig seyen, will ich den-jenigen Antheil, welchen die Bauinspektoren an derAbfassung dieser Etats haben sollten, zuerst bezeichnen,und die Termine zur Einsendung im allgemeinen nachdem Anfang des Etatsjahres, das in verschiedenenStaaten verschieden angenommen ist, bestimmen. ImKönigreich Baiern fangt es nämlich mit dem erstenOktober, und in Oestreich mit dem ersten November an.
i;4.
Für die Bauinspektoren sind also folgende Vor-schriften bey Abfassung der jährlichen Bauetats zubefolgen.
aXI. Theil für den Straßenbau.
Da sich die Bauetatsanschläge so viel als mög-lich dem wahren Bedarfe nähern, die möglichste Oe-konvmie mit dem Umstände, daß man stets das mehrNützliche dem minder Nützlichen, das Dringendere demminder Dringenden vorziehen müsse, vereinigen sollte,so sind deßwegen ganz bestimmte und gleiche Vorschrif-ten nothwendig. Alle Baubeamke müssen sich dahernur eines und desselben Formulars bedienen. Die Haupt-tabelle theile ich in der zu dieser Seite gehörigenBeylage mit, worin der Deutlichkeit wegen gleich dieRubriken ausgefüllt sind. Diese Tabelle ist in FoliojU drucken und von dem Generaldirektor den Bau«-jrektoren und Bauinspektionen mitzutheilen. Bey derAusfüllung dieser Bauanschlage— welche deßwegen inKapitel und H § eingetheilt werden, damit sie mit deu