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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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254
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ju veranschlagen, und in einen besondern Etat zu brin-gen. s) Haben die Bauinspektionen bey Abfassung derjährlichen Vauetaks den 4, 6, 10, 1;, ,4-ren und

rosten h ihrer vorkommenden Dienstesinstruckion zu be-folgen: fehlerhaft verfaßte Etats sollen aber auf ihreKosten umgearbeitet, und, wo es nothwendig ist, durchAbsendung eines Ingenieurs an Drt und Stelle ver-faßt werden, l) Da aber der Bauinspcktor nicht über-all die speziellen Erfordernisse im Etat aufnehmen undangeben kann, ohne viele und kostspielige Reifen zu ma-chen, so kann er sich zur Beyhülfe der angestellten ge-schicktesten Localbaningenieure, Werk- und Wege-meister zur Abfassung der einzelnen Etatsgegenstandebedienen, dann diese revidirsn, und nachher in den Etateintragen.

§. rz;.

Die zweyte Abtheilung der Etatsanschläge be-greift den Wasserbau, worunter auch die großen Brücken,deren Weite mehr denn ;o Fuß betragt, gehören,n) Das Schema H ^ und die Hauptübersicht Ickt. Ldienen, als zu befolgende Normen. K) Der Bau-etat muß gleichfalls ^ Monat vor Ablauf des Etats-jahrs an die vorgesetzte Stelle von der Bauinfpektioneingesendet werden, c) Von jedem Hauptbauobjectemuß ein spezieller Anschlag beygelegt werden, wovondie Nothwendigkeit und Aweckmassigkeiss in dem Ge-ncralbericht— und durch Plane des Locals erwiesenwird. Jede neue Dauführung, wovon die wissenschaft-liche Darstellung ihrer Anlage und Nützlichkeit fehlt,