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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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255
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wird auf Gefahr des' Baudirektors und Bauinspektorsaus dem Etat gestrichen. Dabey muß auf ä) dieLandes - oder Ortsübliche Naturalconcurrenz, welcheju den Bauten herkömmlich ist, Rücksicht genommenHerden. 6) Alle diejenigen Bauwerke aber, welcheblos durch Concurrenz einzelner Landesbezirke, ganzerGemeinden, oder Privaten auszuführen sind, erscheinenNicht im Hauptbauetat, sondern in abgesonderten An-schlagen, die mit einem Berichte zu begleiten sind, undebenfalls zu der oben bestimmten Zeit vorgelegt wer-den müssen, s) Bey der Abfassung des Wasserbau-etats gilt auch alles dasjenige, was bey den Vor-schriften zum Straßenbauetat über die Erhebung derLvcaldata, der Anschaffung vom Baumateriale und demWerkzeug aller Art, und der etwaigen Besoldungs--erhvhungen und neuen Anstellungen vorgeschrieben ist.

Für die Generaldirektion, für alle Baudirektorenund Bauinspektoren wird es unausweichliche Pflicht,die Bauetats gleich nach der Genehmigung dervorgesetzten Stelle, ohne den geringsten Aufschub andie untergeordneten Beamten auszuschreiben. So mußi> B. der Bauinspektor einem jeden Bauingenieur -,Werk-, und Wegemeister die Etatspositionen seinesBezirkes ohne alle Veränderungen aus dem Etat aus-gehen lassen, solchen Auszug revidiren und unterzeich-uen, diese Auszüge aber spätestens acht Tage nach dem^urpfange des Etats, bey einem Abzüge von einer zweywoncuiichey Besoldung, ausschreiben. Zu dieser Arbeitkann der Bauinspektor die nächsten Bauingenieurs,