Buch 
Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
Entstehung
Seite
256
JPEG-Download
 

2Z8

Werk- und Wegemeister zur Aushülse auf 8 Tage zumSitz der Vauinspektion einberufen, und gegen den Be-zug von Tagegeldern verwenden, oder Tageschreiber an-nehmen, und die Kosten dafür verrechnen, denn es hangtvon dergleichen Ausschreibung der Etats die Oekonomieund Ordnung beym Bauwesen wesentlich ab; in dieserHinsicht muß es den Baudirektionen gleichfalls zugestan-den Werden, auf 8 Tage einige Tageschreiber anzunehmen.

§. i;6.

Was das Weitere der Etatsanschlage betrift, dievon jeder Baudirektion (Ins^eetcul- - Dlvilionnir)oder den Oberinspektoren (InZenieui-s en eitel) re-vidirt und zusammengestellt werden müssen, so kommtdabey noch Folgendes zu erwägen und zu befolgen, s)Müssen von demselben die Etatsanschlage der Bau-inspektionen sechs Wochen vor dem Anfange einesneuen Etatsjahres zusammengestellt, und an das ge-heime Bureau oder die Generaldirektion (in cluxlo)eingesendet seyn. Zwey Exemplare dieser Etats ge-braucht die Generaldirektion deswegen, um das eine zu !behalten, und das andere zurück an die Baudirektto» !zusenden, wenn es genehmiget ist; folglich müssen ebenso viele Exemplare von dem Bauinspektor eingesendetwerden. Wird die Einsendung langer, als bis zum ^festgesetzten Termin verzögert, so muß die Generaldirek- !tion auf Kosten des Baudirektors oder Oberinspektors 'ein Individuum absenden. Vierzehn Tage nach ab-gelaufenem Termin muß aber ein Kanzleybothe auf Koefien des Schuldkragenden abgeschickt werden, um die

Etats !