Etats einzuholen, und wenn dieser ohne dieselben zurück-kehrt, dann erst tritt, obige Maaßregel ein.
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Die Pflichten der Baudirektoren bey der Abfas-sung der Bauetats bestehen in folgenden: a) DerVaudirektor muß die von den Bauinspektoren eingekom-menen Wasser-, Brücken- und Straßenbau-Etats aufdas dringendste Bedürfniß zurückführen und solche ineiner Beylage mit M-a. I bezeichnete HauptübersichLbringen, b) Haben die Baudirektoren einen General.Conspect zu verfassen, welchen sie ebenfalls unterzeich,nen müssen., Darin kommt nehmlich vor: Auf das
Etatsjahr. in der Provinz, Gouvernement oder
Departement
-stens Bedürfnisse für den Wasserbau nach derHaupkübersicht,
-tens für den Straßenbau,ztens für das Brunnenwcfen u. s. w.v) Muß dem Etat die nebengedruckte WstheilungHro. II, worin die zahlungsleistenden Stellen aufgeführtwerden, beyliegen. —^ c!) Dazu gehört auch der Personal,status aller beym Wasser-, Brücken- und Straßenbau inder Provinz angestellten Individuen, der in der Bey-lage III. dargestellt ist. Damit nun die politischeStelle von dem Ansätze des Bau-Etats unterrichtetwerde, so hat der Baudirektor den Generalconspect 14Tage vor Ablauf des Etatsjahrs ihr mitzutheilen undsich mit dem Chef der Provinz wegen der neuen An«
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