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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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lagen aller Art, so wie mit den übrigen politischenBehörden zu benehmen.

h. r;8.

Mit diesen Etats, woraus die Austheilung derGeldsummen auf die zahlungslcisicnden Stellen von demFinanzminisierio entweder speziell durch die General»Commissariate, Gouverneurs, Präfecten, oder Finanz -Intendanten, oder generell auf die Provinzialkassenausgeschrieben werden, stehet das Rechnungswesen oderder Rechnungs-Schematismus in der genauesten Ver-bindung. Geschieht vom Minisierio die Anweisungauf die Provinzialkasse, so wird von der General-direktion oder dem General-Commissair, Gouverneur,Präfekten, Finanz-Intendanten oder Oberrentbeamteneine spezielle Anweisung an die zahlenden Aemter inGefolge des bewilligten Etats ausgeschrieben. Dießwird in solchen Ländern ohne den geringsten Aufschubgeschehen, wo man die Wichtigkeit des Wasser-, Drücken-und Straßenbaues erkennt, und Ordnung im Diensteherrscht; in andern aber, worin weder Dienstordnung nochPatriotismus unter den Staatsbeamten angetroffen wird,wo ein Departement dem andern, ein Chef dem andernentgegenwirken, da wird auch die Anweisung der zumBauwesen bestimmten Etatssummen verzögert werden!

§. rzy.

Die von den zahlenden Aemtern zu verfassendenBerechnungen müssen natürlich die nämlichen Rubri-quen, Capitel und h§ haben, als in den oben mitge-theilten Etats. Bauanschlagen aufgeführt sind.