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Prafekten oder dem Finanzintendanken der Provinz,oder des Departements geschehen. Davon muß jedochdie Provinzialhauptkasse benachrichtiget, und sowohl beydieser als bey der Generaldirekrion, der einschlägigenBaudirektion und Bauinspcktion, ein Manual gehaltenwerden.
Damit nun mit dem Anfange des letzten Quar«tals eines Finanzjahres die Transferirung in jedemDepartement oder Gouvernement geschehen möge, somüssen darüber die Baudirektionen ihre Vorschlage andie Generaldirektion, vier Wochen vor Ablauf des ;tenQuartals, einsenden. Können dann überhaupt Sum-men erspart werden, so wird darüber die Anzeige vonden Baudirektionen vorgelegt, und die Generaldirektionmacht dem Minisierio die Vorschlage, zu welchen drin-genden und nützlichen Unternehmungen dieselben in denandern Departements oder den Provinzen anzuwendenseyen. Diejenigen zahlenden Aemter bey denen die Er-sparungen statt finden, werden davon unterrichtet, sowie durch die Provinzialhauptkasse, indem sich dieselbemit diesen Aemtern berechnet.
§. i6r.
Derjenige Geschäftsmann, welcher noch eine de-taillirtere Anweisung über das Rechnungswesen desWasser-, Straßen- und Brückenbaues zu erhaltenwünscht, findet sie in der gedruckten Instruktion, die in..Baiern im September 1807 herausgekommen ist, wie-wohl dieselbe, was das Formelle der Gcschäftsbehand-lung anbelangt, in einigen h h von diesem hier auf-