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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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r) Der Bauinspektor ist dafür verantwortlich:a) daß das Local in genauen Aufnahmen dar-gestellt,

d) das Formelle des Vureaudiensies in Ordnung

gehalten werde,

e) daß jährlich an den bestimmten Terminen die

Etatsbauanschlage an die Baudirektion einlaufen,ck) die Ingenieurs, Werk- und Wegcmeister, so wiedie Wcgemacher ihrer Schuldigkeit nachkom-men, zu welchem Ende derselbe deren Dienst-instruktionen empfangt, und müssen solche vonihm dem untern Personal, mit Einschluß deSWegemeisters, jährlich einmal vorgelesen, und,daß dieß geschehen, auf dem Originale, welchesdie Dienstleistcnden unterschreiben, angemerktwerden.

e) Es ist ferner der Inspektor dafür verantwortlich,daß beym Wasser-, Brücken- und Srraßenbaunach den in den angezogenen Instruktionen auf.gestellten Vorschriften gearbeitet werde. DenStraßenbauingenieurs hat derselbe den Dienst-eid leisten, und das dabey zu führende Protokollunterschreiben zu lassen.

z) Der Inspektor soll sich mit der Localitat der Bau-gegenstände, der Kiesgruben und Steinbrüche be-kannt zu machen, und zu dem Ende die Tabellen,Seite 100, worin die diese Gegenstände betref.senden Rubriken enthalten sind, ausfüllen, undder ihm vorgesetzten Stelle an den bestimmten Ter«