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Einnehmer, welche gewisse Procente beziehen, und nurgegen Zettel (die in der Papierfabrik mir einerWassermarke versehen sind, und worauf der Werth,welchen sie reprasentiren, gedruckt ist) die Weg- undBrückgelder erheben, ihm untergeordnet, und werdenvon ihm zur Anstellung der Generaldirekrion vorge-schlagen. Alle drey Monathe hat derselbe einen Aus-weis von diesen Einkünften und den gemachten An-weisungen einzusenden. Bezahlt wird aber das Geldzum Bau nur auf die Conrrasignirung der Baumspek-toren, Bauingenieurs, Werk- und Wcgemcistcr, welchedazu von dem Baudirektor authorisirt sind. Die An-Weisungen müssen daher das Bauobjekt, wozu das Geldverwendet werden soll, und die Individuen bezeichnen,welche Anweisungen auch in den Gcschästsprotokollenvorkommen müssen. *)
H. 167.
Von Seiner rc.
Allerhöchst genehmigte Dienstesinstruktion für dieWasser-, Brücken- und Strafienbauinspcktorcn.r) Der Wasser - und Straßcnbauinspekror steht unterdem Chef der Gcncraldircktion, oder des gehei-men Centralburcau, unter den von demselben indie Provinz abgeschickten Kommissairs, und demWasser- und Straßenbaudirektor unmittelbar. Erhat an die Baudircktion Berichte zu erstatten,Plane, Bauanschlage, Vorschlage u. d.gl. vorzulegen.
*) Hier kommt die Unterschrift des Chefs, oder des General*direkrors zu stehen.