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zahlung von dcn verrechnenden Aemtern zu ver-weigern ist.
ry) Es kann der Inspektor die Baudirektion nur insolchen Fallen umgehen, wenn er die Ueberzeugungzu haben sich überredet, daß der Dienst durch dieAnordnungen des Taudirektors leidet. Damitjedoch diese Erlaubniß nicht zum Nachtheile desDienstes und des dabey nöthigen Ansehens derVorgesehen mißbraucht werde, so soll jede falschund unrichtig befundene Angabe gegen dcn Direk-tor auf das strengste und zwar nach Beschaffen-heit der Sache mit der Suspension und derGehaltssperre bestraft werden.
ro) Sollte der Bauinspektor die von der Baudirektionwegen Einsendung der Dauanschlage oder Berichts,ersiattungen gegebenen Termine nicht einhalten, sokann die Direktion auf dessen Kosten einen Bo-then an ihn absenden, der so lauge bleibt, bisder Auftrag in Vollzug gebracht ist. Eine gleicheBefugniß wird dem Inspektor in Hinsicht derBauingenieure und Wegemeister eingeräumt, wel-ches denselben bekannt gemacht werden muß.
»«) Da die Beförderung der Wasser-, Drücken- undStrassenbaubeamten nur nach dem Maase der Ge-schicklichkeit, Sorgfalt und Thätigkeit, womit sieihre Dienste verrichten, erfolgen wird; so hängtes blos von dem Bestreben des Bauinspektors ab,sich durch Auszeichnung in seinen Dienstgeschaftengültige Ansprüche auf Beförderung zu verschaffen,