Buch 
Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
Entstehung
Seite
293
JPEG-Download
 

und er hat im entgegengesehen Falle es sich selbstzuzuschreiben, wenn er bey den sich ereignendenBcförderungsgelegcnhciten, so lange umgangenwird, bis er sich durch seine Verdienste der Vor-rückung würdig gemachr hat.

i r) Der Bauinspektor hat in allen Dienstesverrichtun-gen die vorgeschriebene Uniform zu tragen, unddarauf zu halten, daß sie von dem ihm untergeord-neken Wasser < und Strassenbaupersonal getragenwerde. Sollte aber ein Individuum so wenigEhrgefühl haben, daß es diese Auszeichnung nichtzu schätzen wüßte, so ist dasselbe auch zum Diensteunfähig, und es muß ihn daher quittiren; auchkann es nicht verlangen, gegen persönliche Belei-digungen, die ihm im Dienste widerfahren, ge-schüzt zu werden.

2 ;) Bey Dienstcsvergehungen kann der Bauinspektor vonder Generaldirektion suspendirt, und ihm so lan-ge der Gehalt gesperrt werden, bis derselbe zuseiner Pflicht zurückkehrt. Die Dienstesentlassungkann aber nur auf vorhergegangenen Prozeß er-folgen, die Quiescenz und Versetzung aber aufden Vertrag des Generaldirektors.

,4) Ein Exemplar dieser Instruktion bleibt bey derJnspektionsregistratur, und ein Zweites vom In-spektor unterschriebenes wird an die Baudirektioyeingeschickt. Jeder angestellte Strassenbauingenicur,Werk- und Wegcmeister, dann Wegcmacher mußmit der für ihn geeigneten Instruktion versehen