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scheinen, wobey untersagt wird, an den Samst.tagen weniger Stunden, als an den Wochentagenzu arbeiten. *)
s) Die Werkbaumeister nehmen zu den königlichenArbeiten Gesellen auf, ohne den Meistergroschenin Rechnung zu bringen; denn sie empfangenihren Gehalt, und bey Entfernung von der Bau.stelle Diäten, womit sie sich allein zu begnügenhaben. In dieser Hinsicht soll alles alte Holz,Eisen, u. d. gl. für königliche Rechnung ver«kauft werden, und muß das Bauholz, um Spännezum Brennen zu erhalten, nicht stärker als es nö«thig ist, die Grund. und Stützpfähle aber garnicht behauen, sondern nur von der Rinde undden Aesien befreyt werden, weil sie alsdann stär«ker sind, sich leichter in den Grund schlagen las«sen, und länger der Fäulniß, dem Wasser, dekLuft und dem Eise widerstehen;
z) Sind die Offizianten gehalten:
s) ein amtliches Journal von dem Zustande derihnen anvertrauten Bauwerke, und von dendaran gemachten Arbeiten zu führen.
») Um dem Mißbrauch zu steuern, der darin besteht, baßdie Arbeiter des Sonnabends um g oder 4 Uhr vonder Arbeit gehen, müssen aber alle, die auf öffentlicheKosten arbeiten lassen, mitwirken, sonst ist es nichtmöglich, denselben beym Wasser-, Brücken- und Straf,senbau abzustellen.