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aufgetragen werden. Auch gelten für ihn dieletztem vier Absätze von der Instruktion für dieBauinspektoren.
,c>) Schließlich muß derselbe die beßten vom Wasser-und Straßenbauwescn handelnden Schriften stu-dircn, sich mit besondrer Anstrengung dem Dienstewidmen, auf die Richtigkeit der Pegelbeobachtungenwachen, die ihm aufgetragenen Geschäfte mit dergrößten Genauigkeit verrichten, und keine Vor.schlage machen, welche den neuesten und bewähr-testen Grundsätzen der Wasser-, Drücken- undStraßenbaukunde nicht entsprechen, wenn er sei.nen Zustand verbessern und angenehm dienen will.*)
H. l6y.
Von Seiner rc.
Allerhöchst genehmigte Dienstesinstruktion für diebey dem Wasserbau aller Art, die Tauaufsicht führendenIngenieurs, Faschinen auch Brückenbauwerkmeister,Taumaterialverwalter und Polierer oder Bauaufseher.
,) Der.soll zu jeder Zeit, und wenn es noth.
wendig ist, täglich bey hohen Wasserständen auchdes Nachts auf der Baustelle, oder bey den be-stehenden Bauwerken die Nachsicht pstegen, auchdafür Sorge tragen, daß nur tüchtige Arbeiter,die den ortsüblichen Taglohn erhalten, und dieortsüblichen Arbeitsstunden arbeiten sollen, er-
») Hier folgt die Unterschrift des Generaldirektors-