§. i7«.
Dost Seiner rc.
Allerhöchst genehmigte Dienstesinstruktion für dieStraßenbauingenieurs und Wegemeister.
») Der Straßenbauingenieur oder Wegemeisicr erhalteine Dienstcsinsiruktion für die Wegcmacher, unddie erlassene Straßenbaupolizeyvcrordnung zudem Ende, um auf deren Befolgung genau ;uwachen, und er wird deswegen verantwortlich ge-macht. Auch ist in den Waldungen darauf zuHalten, daß dieselben nach den bestehenden Man-daten längs den Seiten der Straßen ausgehauenoder licht erhalten werben. Er muß jene Wege-machersinstruktion den Wrgemachern alle ViertelJahre und bey dem Antritt einmal vorlesen, undvon dem Wegcmacher ein Handgelübde annehmen.Hierbei) ist ihnen zugleich ihre monatliche Bs«zahlung, und auch dasjenige, was ihnen sonst nochals Grattfikation zukommt, bekannt zu machen.
,) Der Ingenieur oder Wegmieister, soll ausser denSonn - und gesetzmassigcn Feyertagen, den ihmanvertrauten Straßenbezirk fleißig begehen, undnur dann zu Hause arbeiten, wenn er Wochen«zettel oder Rapports, oder auch Bauanschläge zuverfassen hat.
,) Damit die Inspektion oder Direktion alle ; Mo.nate ersehe, was er auf der Straße angeordnet