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unterziehen, und gilt alsdann auch für sie dieInstruktion der Wegemeisier.
i;) Sie müssen endlich die neuesten Schriften vomFluß- und Brückenbau lesen, bey Dienstcsverrich-tungen (ausser bey schweren Arbeiten) die vor.geschriebene Uniformkleidung tragen, ihren Vor«gesetzten ohne alle Einrede pünktliche Folge leistenund einen sittlichen Lebenswandel führen.
»6) Nur diejenigen, welche diese Instruktion erfüllen,zum Besten des Bauwesens mit allem möglichenEifer wirken, können Beförderungen erwarten;entspricht aber ihre Verwendung bey dem Wasser-bau nicht dem Vortheile des Staatsdienstes, ausMangel an der erforderlichen Wirksamkeit, sosollen sie bey dem Straßenbau als Wegemeistervon der Crmralstelle angestellt werden, wobey siean Diäten verlieren.
» 7 ) Lassen sich die Ingenieurs und Werkmeister Dienst.Nachlässigkeiten, Versäumnisse und Nichterfüllungihrer Instruktionen zu Schulden kommen, so sol-len sie mit dem Abzüge einer Viertel, der Halste,einer ganzen, oder auch, nach Beschaffenheit derSache, einer doppelten Monatsgage von dem Chefunmittelbar, oder auf gutachtlichen Bericht derBaudirektoren bestraft werden. Dagegen wirdihre vorzügliche Anstrengung jm Dienste durchBelohnungen anerkannt werden. *)
*) Hier folgt die Unterschrift des Generaldirektors