Buch 
Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
Entstehung
Seite
316
JPEG-Download
 

Genehmigung mitgetheilt werden, darf derselbe we-der willkührlich verändern, noch überschreiten,und zwar bey Ersatz aus eignen Mitteln. Isteine Nachgenehmigung oder eine Veränderung derPositionen unausweichlich, so muß bey der vor-gesezten Stelle bey Zeiten der Vorschlag gemachtwerden. Ist der Etat bis auf die Ausgaben fürdie stabilen Wegemacher und die stehenden Aus-gaben erschöpft, so muß dieses den Wegemachernbekannt gemacht werden.

§. » 74 .

ro) Ueber die vorgenommenen Bauarbeiten erstattetderselbe alle drey Monate kurzgefaßte Rapportean die Bauinspektion mit Aufstellung der von demGeld verrechnenden Amte dafür geleisteten Zah-lungen, und zwar nach folgenden Rubriken:

L) Benennung und Lange der Strassenstrecke, wor-auf gearbeitet worden, in Klaftern oder ^ Stun-den. Hiebey muß bemerkt werden, ob es dieHerstellung oder Unterhaltung betraf:

r) mit Bruchsteinen,

r) mit Kies,

z) oder durch Pflasterung

^ Mit Deysetzung des Ver-brauchten in Kubikfußoder Haufen.

und Steine, ^

b) Kiesfuhr, wie viel beygeführt in Haufen, jedenzu i8 Kubikfuß, und wie viel vorrarhig, wasder Kubikfuß kostet;

e) Beyschaffung von andern sonstigen Baumaterialien.