Genehmigung mitgetheilt werden, darf derselbe we-der willkührlich verändern, noch überschreiten,und zwar bey Ersatz aus eignen Mitteln. Isteine Nachgenehmigung oder eine Veränderung derPositionen unausweichlich, so muß bey der vor-gesezten Stelle bey Zeiten der Vorschlag gemachtwerden. Ist der Etat bis auf die Ausgaben fürdie stabilen Wegemacher und die stehenden Aus-gaben erschöpft, so muß dieses den Wegemachernbekannt gemacht werden.
§. » 74 .
ro) Ueber die vorgenommenen Bauarbeiten erstattetderselbe alle drey Monate kurzgefaßte Rapportean die Bauinspektion mit Aufstellung der von demGeld verrechnenden Amte dafür geleisteten Zah-lungen, und zwar nach folgenden Rubriken:
L) Benennung und Lange der Strassenstrecke, wor-auf gearbeitet worden, in Klaftern oder ^ Stun-den. Hiebey muß bemerkt werden, ob es dieHerstellung oder Unterhaltung betraf:
r) mit Bruchsteinen,
r) mit Kies,
z) oder durch Pflasterung
^ Mit Deysetzung des Ver-brauchten in Kubikfußoder Haufen.
und Steine, ^
b) Kiesfuhr, wie viel beygeführt in Haufen, jedenzu i8 Kubikfuß, und wie viel vorrarhig, wasder Kubikfuß kostet;
e) Beyschaffung von andern sonstigen Baumaterialien.