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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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Seite
315
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§.

ik) Er muß auch das Vcrzeichniß von den vorhan-denen Steinbrüchen und Kiesgruben (S. ;r)auf dem Lokale ausfüllen, so wie die Beschrei-bung der Strassen und Brücken fortsetzen. Bey-des muß stets mit Sorgfalt nachgefühlt, und demNachfolger übergeben werden.

17) Die ratifizirten Etatsanschlage, die ihm von derInspektion mitgetheilt werden, darf er nicht über-schreiten, es sey denn, daß Naturereignisse, als-Wolkenbrüche u. s. w. cintrcktcn, welcbe einegrosse Ausgabe und schnelle Hülfe erheischen,worüber aber die Anzeige an die Inspektion zumachen ist.

18) Was nun die Auszahlung des Fuhr- und Tag-lohns, so wie der Materiallieferung und Werk-zeuge, welche derselbe bey Kassation nicht selbst zuleisten hat, sondern von dem Geld verrechnendenAmte und Wcgegeldsiation geschehen müssen, an-bekrift: so sollen die von ihm, wenn er dazu vomBauinspcktor authorisirt ist und von diesem ent-fernt wohnt, geführten Konti und Wochenzettcl andas Geld verrechnende Amt übersendet werden,damit die Handwerker, Fuhrleute und Taglöhner vondemselben das Geld empfangen.

r y) Die Etatspositionen und die Summen des Etats,welche ihm von der Bauinspcktion gleich nach der