Buch 
Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
Entstehung
Seite
318
JPEG-Download
 

§. i7;.

) Ucbrigsns hat der Wegemeister jede andere auchnicht unter obige Rubrik passende Arbeit und an-dere Gegenstände immer mit Bemerkung der dar-auf erlaufenen Ausgaben der Inspektion anzuzei-gen, und ein Manual darüber zu halten. Je-doch müssen allemal die Bauobjekte, oder dieStrassennummern, an denen gearbeitet wurde, aufdem Konto oder Wochenzettel bezeichnet werden,die nur nach der oben mitgetheilten Vorschriftverfaßt werden dürfen. Das Dupplikat davonwird an die Vauinspeklion geschickt.

Wenn außerordentliche Ereignisse vorfallen, somuß er die deßwegen zu machenden Vorkehrungensogleich der Inspektion anzeigen.

§. - 76 .

) Sollen Kiesgruben cdcr Steinbrüche auf einesPrivaten Grundstück eröffnet werden, so zeigter dieß der politischen Behörde an, welche denDistrikt sogleich abschätzen laßt. Ist diese abersäumig, so hat er das Recht, drey Wochen nachder Anzeige die Grube oder den Bruch anzufan-gen, und muß sodann dieselbe dem Privaten zudessen Entschädigung verhelfen. Dieser aber hatkein Recht, die Eröffnung des Bruches oder derGrube zu versagen, denn die Strassen sind eineöffentliche Anstalt, welche mit möglichst geringenKosten gut unterhalten werden müssen. Auf die