Unterhaltung der längs den Strassen stehenden.Nummcrpfahlen, wornach die Strassen in Stundenund Achtelsiundcn eingetheilt sind, so wie derbestehenden Alleen und Ruhebänken hat derselbezu wachen, die ausgegangenen Baume wiederLurch starke Pflänzlinge ersetzen zu lassen. Sollteihm auch in Zukunft aufgetragen werden, aufdie für den Faschinenbau bestimmten Holzbezirkeund grosse Brücken Nachsicht zu pflegen, so hater sich derselben zu unterziehen. Wo der Miß.brauch obwaltet, daß Private auf die öffentlichenStrassen selbst Baume gcsezt haben, ist deßwegendie Anzeige an die Bauinspektion zu machen, da-mit das Weitere eingeleitet werden möge, undist überhaupt die Strassenbaupolizcy überall inAusübung zu bringen.
H. r?7.
) Den Ingenieurs und Wegemeistern wird noch auf-getragen, sich mit den neuen Schriften, welcheüber den Strassenbau erschienen sind, bekannt zumachen, in ihren Berichten Deutlichkeit und Ve.stimmtheit zu verbinden, und da, wo das Lokalespeziel dargestellt werden muß, solches in Kartenund Nivellements zu bringen, und auch die Bau-anschlage von den minder wichtigen Bauobjektenzu verfassen. Da der Mißbrauch besteht, daßdie Wegemeister an solchen Stellen, wo ohnehindas Wasser längs den Strassen, als z. B. beyhohen Dammwegen, Abzug hat, Graben aus-